Rz. 36

In § 332 Abs. 2 S. 2 HGB wird der Strafrahmen von bis zu 3 Jahren auf bis zu 5 Jahre erhöht, wenn der Täter die Handlung gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, vornimmt.

 

Rz. 37

Durch Art. 11 des FISG wurde mit Wirkung zum 1.7.2021 die Norm um einen weiteren Qualifikationstatbestand erweitert. Nach § 332 Abs. 2 Satz 2 HGB gilt der erhöhte Strafrahmen auch, wenn der Täter einen unrichtigen Bestätigungsvermerk zum Jahres-, Einzel- oder Konzernabschluss einer KapG erteilt und diese ein Unt nach öffentlichem Interesse i. S. d. § 316a Satz 2 HGB ist. Hinsichtlich dieser Qualifikation ist auch eine leichtfertige Begehensweise strafbar. Der Strafrahmen beträgt dann eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder eine Geldstrafe.

8.1 Handeln gegen Entgelt

 

Rz. 38

Entgelt ist nach der Legaldefinition des § 11 Abs. 1 Nr. 9 StGB jede in einem Vermögensvorteil bestehende Gegenleistung. Hierzu zählen alle vermögenswerten Leistungen (Geld, Schecks, Erlass von Schulden etc.), nicht aber immaterielle Vorteile oder sonstige Begünstigungen. Egal ist dabei, ob der Täter das Entgelt vor oder nach Begehung der Tat erhält. Es reicht bereits die Vereinbarung eines Entgelts und das darauf gerichtete Handeln des Täters aus, ohne dass es tatsächlich zur Zahlung des Entgelts kommt.[1]

 

Rz. 39

Das Entgelt und die strafbare Handlung müssen in einem gegenseitigen Abhängigkeitsverhältnis stehen. Diese Voraussetzung ist nicht gegeben, wenn der Abschlussprüfer nur das übliche Honorar erhält oder, wenn es zur Vereinbarung des Entgelts erst nach der Tat kommt.[2]

[1] Vgl. Grottel/Hoffmann, in Beck Bil-Komm., 13. Aufl. 2022, § 332 HGB Rz 45; Klinger, in MünchKomm. HGB, 4. Aufl. 2020, § 332 HGB Rn 47; Dannecker, in Staub, Großkommentar Handelsgesetzbuch, 5. Aufl. 2012, § 332 HGB Rn 61.
[2] Vgl. Klinger, in MünchKomm. HGB, 4. Aufl. 2020, § 332 HGB Rn 49; Dannecker, in Staub, Großkommentar Handelsgesetzbuch, 5. Aufl. 2012, § 332 HGB Rn 62; Spatscheck/Wulf, DStR 2003, S. 180.

8.2 Handeln in Bereicherungsabsicht

 

Rz. 40

Der Täter handelt mit Bereicherungsabsicht, wenn er durch die Tat für sich oder einen anderen einen rechtswidrigen Vermögensvorteil erstrebt.[1] Nicht notwendig ist, dass der angestrebte Vermögensvorteil auch tatsächlich eingetreten ist.

[1] Ebenso Dannecker, in Staub, Großkommentar Handelsgesetzbuch, 5. Aufl. 2012, § 332 HGB Rn 63; Grottel/Hoffmann, in Beck Bil-Komm., 13. Aufl. 2022, § 332 HGB Rz 47; Spatscheck/Wulf, DStR 2003, S. 180; a. A. Klinger, in MünchKomm. HGB, 4. Aufl. 2020, § 332 HGB Rn 46, der keine Rechtswidrigkeit des Vermögensvorteils verlangt.

8.3 Handeln in Schädigungsabsicht

 

Rz. 41

Schädigungsabsicht liegt vor, wenn das Handeln des Täters darauf gerichtet ist, einem anderen einen Nachteil zuzufügen. Die Schädigungsabsicht muss sich dabei nicht gegen die geprüfte KapG oder den geprüften Konzern richten, sondern kann jede andere natürliche oder juristische Person betreffen.

Der Schadensbegriff beschränkt sich dabei nach h. M. nicht nur auf Vermögensschäden, sondern auch auf Schäden immaterieller Art.[1]

[1] Vgl. Grottel/Hoffmann, in Beck Bil-Komm., 13. Aufl. 2022, § 332 HGB Rz 48; Klinger, in MünchKomm. HGB, 3. Aufl. 20203, § 332 HGB Rn 53; Dannecker, in Staub, Großkommentar Handelsgesetzbuch, 5. Aufl. 2012, § 332 HGB Rn 65.

8.4 Unternehmen von öffentlichem Interesse

 

Rz. 42

Straferhöhend wirkt sich aus, soweit der Täter einen inhaltlich unrichtigen Bestätigungsvermerk (Rz 26) zu dem Jahresabschluss oder dem Einzelabschluss nach § 325 Abs. 2a HGB oder zu dem Konzernabschluss einer KapG, die ein Unt von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 HGB ist, erteilt.

Nicht unter diese Qualifikation fallen die beiden weiteren Tatbestandsalternativen der unrichtigen Berichterstattung und des Verschweigens erheblicher Umstände.

 

Rz. 43

Erfolgt die Erteilung des inhaltlich unrichtigen Bestätigungsvermerks leichtfertig, beträgt der Strafrahmen bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Leichtfertigkeit bedeutet einen erhöhten Grad an Fahrlässigkeit, welcher grober Fahrlässigkeit im Zivilrecht entspricht.[1]

In diesem Sinne dürfte der Täter leichtfertig handeln, wenn er sich um die inhaltliche Richtigkeit des Bestätigungsvermerks nur oberflächlich kümmert oder sich darüber keine ausreichenden Gedanken macht.

[1] Fischer, Beck StGB-Kurzkomm., 68. Aufl. 2021, § 15 StGB Rn 20.

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