Rz. 38

Entgelt ist nach der Legaldefinition des § 11 Abs. 1 Nr. 9 StGB jede in einem Vermögensvorteil bestehende Gegenleistung. Hierzu zählen alle vermögenswerten Leistungen (Geld, Schecks, Erlass von Schulden etc.), nicht aber immaterielle Vorteile oder sonstige Begünstigungen. Egal ist dabei, ob der Täter das Entgelt vor oder nach Begehung der Tat erhält. Es reicht bereits die Vereinbarung eines Entgelts und das darauf gerichtete Handeln des Täters aus, ohne dass es tatsächlich zur Zahlung des Entgelts kommt.[1]

 

Rz. 39

Das Entgelt und die strafbare Handlung müssen in einem gegenseitigen Abhängigkeitsverhältnis stehen. Diese Voraussetzung ist nicht gegeben, wenn der Abschlussprüfer nur das übliche Honorar erhält oder, wenn es zur Vereinbarung des Entgelts erst nach der Tat kommt.[2]

[1] Vgl. Grottel/Hoffmann, in Beck Bil-Komm., 13. Aufl. 2022, § 332 HGB Rz 45; Klinger, in MünchKomm. HGB, 4. Aufl. 2020, § 332 HGB Rn 47; Dannecker, in Staub, Großkommentar Handelsgesetzbuch, 5. Aufl. 2012, § 332 HGB Rn 61.
[2] Vgl. Klinger, in MünchKomm. HGB, 4. Aufl. 2020, § 332 HGB Rn 49; Dannecker, in Staub, Großkommentar Handelsgesetzbuch, 5. Aufl. 2012, § 332 HGB Rn 62; Spatscheck/Wulf, DStR 2003, S. 180.

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