Rz. 193
Erstellt die Ges. einen gesonderten nichtfinanziellen (Konzern-)Bericht und macht diesen durch Veröffentlichung auf der Internetseite öffentlich zugänglich (§ 289b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b HGB), hat der Abschlussprüfer nach § 317 Abs. 2 Satz 5 Halbsatz 1 HGB vier Monate nach dem Abschlussstichtag eine ergänzende Prüfung durchzuführen, ob der gesonderte nichtfinanzielle (Konzern-)Bericht vorgelegt wurde. Gem. § 317 Abs. 2 Satz 5 Halbsatz 2 HGB gilt § 316 Abs. 3 Satz 2 HGB entsprechend mit der Maßgabe, dass der Bestätigungsvermerk nur dann zu ergänzen ist, wenn der gesonderte nichtfinanzielle (Konzern-)Bericht nicht innerhalb von vier Monaten nach dem Abschlussstichtag vorgelegt worden ist. Die Pflichten des Abschlussprüfers nach ISA 720 (Revised) (E-DE) bleiben unberührt.[1]
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