Rz. 20

Die nichtfinanzielle Erklärung ist nach Art. 19a Abs. 5 der Bilanzrichtlinie in der Fassung der CSR-RL einer lediglich formalen und nicht inhaltlichen Prüfung zu unterziehen. Das CSR-RL-Umsetzungsgesetz setzt diese Vorgabe nicht in § 289b HGB, sondern in § 317 Abs. 2 Satz 4 HGB um und gibt vor, dass mit Blick auf die Vorschriften der §§ 289b bis 289e HGB nur zu prüfen ist, ob die nichtfinanzielle Erklärung oder der gesonderte nichtfinanzielle Bericht vorgelegt wurde.[1] Dazu ist im Falle der Veröffentlichung im Internet sechs Monate nach dem Abschlussstichtag eine ergänzende Prüfung durch denselben Abschlussprüfer durchzuführen. Der Bestätigungsvermerk ist nur nach § 316 Abs. 3 Satz 2 HGB zu ergänzen, wenn der gesonderte nichtfinanzielle Bericht nicht innerhalb von sechs Monaten nach Abschlussstichtag vorgelegt wurde. Auf Konzernebene gilt dies entsprechend (§§ 315b und 315c HGB).

 

Rz. 21

Das Mitgliedstaatenwahlrecht des Art. 19a Bilanzrichtlinie Abs. 6 in der Fassung der CSR-RL lautet, dass ein Mitgliedstaat vorschreiben kann, dass die in der nichtfinanziellen Erklärung oder dem gesonderten Bericht enthaltenen Informationen von einem unabhängigen Erbringer von Bestätigungsleistungen überprüft werden. Dieses Wahlrecht übt das CSR-RL-Umsetzungsgesetz nicht aus. Jedoch kann ein Unt dies freiwillig veranlassen.[2] Mögliche Vorteile einer prüferischen Durchsicht oder Prüfung sind etwa eine Erhöhung der Glaubwürdigkeit der Berichterstattung, eine Unterstützung des Reputationserhalts oder -aufbaus oder eine bessere Einstufung durch Ratingagenturen. Derartige Prüfungen durch den Wirtschaftsprüfer basieren auf entsprechenden nationalen oder internationalen Standards, einschl. IDW PS 821[3], ISAE 3000[4], ISAE 3410[5] oder AA1000AS[6]. Weiterhin kann eine prüferische Durchsicht bzw. Prüfung Ansatzpunkte für eine weitere Verbesserung der internen Prozesse, des Nachhaltigkeitsmanagements, der Kommunikation mit den Anspruchsgruppen oder zur Verankerung von Nachhaltigkeitsaspekten in der Corporate Governance des Unt ergeben.

 

Rz. 22

§ 289b Abs. 4 HGB bezieht sich auf eine derartige zusätzliche, von der Ges. veranlasste externe inhaltliche Überprüfung der nichtfinanziellen Erklärung und ist nach Art. 81 EGHGB erstmals für das Gj 2019 anzuwenden. Eine derartige externe inhaltliche Überprüfung kann das Vertrauen des Lesers in die vorgelegten nichtfinanziellen Informationen steigern. Gemeinsam mit dem Prüfungsurteil sind solche Informationen öffentlich zugänglich zu machen, die eine Einschätzung über Art, Umfang und Ergebnis dieser Überprüfungsleistung ermöglichen.[7]

[1] Vgl. Seibt, DB 2016, S. 2713 f.; Häfele/Stawinoga, DB 2017, S. M5.
[2] Vgl. Simon-Heckroth, Nachhaltigkeitsberichterstattung und deren Prüfung, in: IDW, WPH Edition, Assurance, 2017, Rz 130–190; Störk/Schäfer/Schönberger, in Beck Bil-Komm., 13. Aufl. 2022, § 298b HGB Rz 60.
[3] Vgl. IDW PS 821: Grundsätze ordnungsmäßiger Prüfung oder prüferischer Durchsicht von Berichten im Bereich der Nachhaltigkeit, WPg 13/2006 S. 854–863.
[4] Vgl. IAASB, ISAE 3000 Revised. Assurance Engagements Other than Audits or Reviews of Historical Financial Information, 2013.
[5] Vgl. IAASB, ISAE 3410. Assurance Engagements on Greenhouse Gas Statements, 2012.
[6] Vgl. AccountAbility, AA1000AS, 2008.
[7] Vgl. BT-Drs. 18/9982 v. 17.10.2016 S. 46.

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