Rz. 125

Der Abhängigkeitsbericht ist in seiner Gesamtheit nicht zu publizieren, sondern nur dem Abschlussprüfer und dem Aufsichtsrat zugänglich zu machen.[1] Jedoch ist die Schlusserklärung des Vorstands nach § 312 Abs. 3 Satz 3 AktG in den Lagebericht aufzunehmen.

 

Rz. 126

Da nach § 264 Abs. 1 Satz 4 HGB (seit 1994) bestimmte kleine AGs keinen Lagebericht mehr aufstellen müssen, ist eine Regelungslücke entstanden, die durch ein anderes geeignetes Publizitätsinstrument zu schließen ist. Nach h. M. ist die Schlusserklärung in diesen Fällen in den Anhang zum Jahresabschluss aufzunehmen. Für Ges., die nach § 264 Abs. 3 HGB von der Aufstellung eines Anhangs befreit sind, wird ein Vermerk unter dem Jahresabschluss gefordert.[2]

[1] Vgl. Altmeppen, in MünchKomm. AktG, 4. Aufl. 2015, § 312 AktG Rn 7.
[2] Vgl. Altmeppen, in MünchKomm. AktG, 4. Aufl. 2015, § 312 AktG Rn 152.

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