Rz. 52

Liegen die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme eines Konsolidierungswahlrechts nicht vor und werden TU unter Bezug auf § 296 HGB dennoch vorsätzlich nicht in den Konzernabschluss einbezogen, werden die Vorschriften des § 294 Abs. 1 HGB verletzt. Deren Nichtbeachtung erfüllt den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit i. S. d. § 334 HGB. Diese kann mit einer Geldbuße von bis zu 50 TEUR sanktioniert werden.[1]

 

Rz. 53

Ein Verstoß gegen § 296 HGB kann auch einen Verstoß gegen § 297 Abs. 2 HGB bedingen, sofern ein für die Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns wesentliches TU nicht einbezogen wird. Dieser Verstoß erfüllt ebenfalls den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit, die bußgeldbewehrt ist.[2]

 

Rz. 54

Zudem kommt die Bestrafung der Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs oder Aufsichtsrats infolge der unrichtigen oder verschleiernden Wiedergabe der Verhältnisse des Unt gem. § 331 Nr. 2 HGB in Betracht.

 

Rz. 55

Für MU in Gestalt von KapCoGes (§ 335b HGB) und MU, die gem. § 11 PublG (§ 20 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a PublG) zur Konzernabschlusserstellung verpflichtet sind, gelten die Rechtsfolgen sinngemäß.

[1] Vgl. Pfaff, in MünchKomm. HGB, 4. Aufl. 2020, § 294 HGB Rn 14.
[2] Vgl. Störk/Deubert, in Beck Bil-Komm., 13. Aufl. 2022, § 296 HGB Rz 65.

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