Rz. 93
Folgen aus einem Verstoß gegen § 298 Abs. 1 HGB ergeben sich nur in Bezug auf die dort genannten §§ 244–248, 249 Abs. 1 Satz 1, 249 Abs. 2, 250 Abs. 1 und 251 HGB. Ein diesbzgl. Verstoß erfüllt sowohl gem. § 334 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b HGB als auch gem. § 20 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b PublG den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit, die mit einem Ordnungsgeld für nicht kapitalmarktorientierte Unt von bis zu 50.000 EUR geahndet werden kann. Für kapitalmarktorientierte Unt gelten nach § 334 Abs. 3 HGB deutlich höhere Werte. Für Kreditinstitute (§ 340n Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b HGB) und VersicherungsUnt (§ 341n Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b HGB) ergeben sich die Rechtsfolgen aus den entsprechenden Sondervorschriften ebenfalls danach gestaffelt, ob eine Kapitalmarktorientierung vorliegt oder nicht.[1]
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