Rz. 42

Ein Verstoß gegen die Vorschriften des § 300 HGB erfüllt, sofern er sich nicht auf die Ausübung von Bilanzierungswahlrechten gem. § 300 Abs. 2 HGB bezieht, sowohl gem. § 334 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c HGB als auch gem. § 20 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c PublG den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit, die mit einem Ordnungsgeld für nicht kapitalmarktorientierte Unt von bis zu 50.000 EUR geahndet werden kann. Für kapitalmarktorientierte Unt gelten nach § 334 Abs. 3 HGB deutlich höhere Werte. Für Kreditinstitute (§ 340n Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c HGB) und VersicherungsUnt (§ 341n Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c HGB) ergeben sich die Rechtsfolgen aus den entsprechenden Sondervorschriften ebenfalls danach gestaffelt, ob eine Kapitalmarktorientierung vorliegt oder nicht.[1]

[1] Vgl. Störk/Kliem/Walkenbach, in Beck Bil-Komm., 13. Aufl. 2022, § 300 HGB Rz 60.

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