Rz. 349

Die Vorschrift hatte ursprünglich besondere Relevanz für die sog. Aufwandsrückstellungen (§ 249 Abs. 2 HGB a. F.), deren Bildung nicht mehr zulässig ist. In der jetzigen Gesetzesfassung hat die Vorschrift lediglich klarstellenden Charakter, da die Auflösung einer passivierungspflichtigen Rückstellung schon dem Ansatzgebot gem. § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB widerspricht.

 

Rz. 350

Der Wegfall eines Grunds ist im Regelfall wertbegründend, nicht werterhellend (zur Abgrenzung vgl. § 252 Rz 62). Eine Rückstellung für einen Rechtsstreit darf erst aufgelöst werden, wenn die Klage rechtskräftig abgewiesen ist. Dies gilt auch dann, wenn der Bilanzierende erstinstanzlich gesiegt hat, der Prozessgegner aber gegen die Entscheidung Rechtsmittel einlegen kann. Ein nach dem Abschlussstichtag erfolgter Verzicht des Prozessgegners auf ein Rechtsmittel ist wertbegründend.[1]

 

Rz. 351

§ 249 Abs. 2 Satz 2 HGB stellt eine Ansatzvorschrift dar. Auflösungen von Rückstellungen aufgrund geänderter Bewertungsannahmen (z. B. hinsichtlich des Verpflichtungsumfangs) sind davon nicht betroffen (§ 253 Rz 54).

 

Rz. 352

Die Vorschrift regelt nicht nur das Verbot, Rückstellungen bei Fortbestehen des Grunds aufzulösen, sondern darüber hinaus das Gebot Rückstellungen aufzulösen, soweit der Grund entfallen ist. Das "dürfen" in der Vorschrift ist als "müssen" zu interpretieren, wenn der Grund weggefallen ist.[2]

 

Rz. 353

Soweit lediglich die Unsicherheit bzgl. des zeitlichen Anfalls weggefallen ist, ist die Rückstellung erfolgsneutral in die Verbindlichkeiten umzubuchen.

[2] Gl. A. Schubert, in Beck Bil-Komm., 13. Aufl. 2022, § 249 HGB Rz 390.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge