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Für die elektronische Aktenführung und Kommunikation verweist § 335 Abs. 2a HGB auf die Regelungen des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG). Der Verweis umfasst die Erstellung und Einreichung formgebundener und anderer elektronischer Dokumente (§ 110a Abs. 1 OWiG), die elektronische Aktenführung (§ 110b Abs. 1 Satz 1, Abs. 24 OWiG), die Erstellung elektronischer Dokumente durch Behörden und Gerichte (§ 110c Abs. 1 OWiG) sowie den Aktenausdruck, die Akteneinsicht und die Aktenübersendung (§ 110d OWiG).

Daneben werden Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen erteilt hinsichtlich des Zeitpunkts, von dem an elektronische Dokumente bei den Behörden und Gerichten eingereicht werden können, sowie der für die Bearbeitung der Dokumente geeigneten Form (§ 110a Abs. 2 Satz 1 OWiG), der Beschränkung der Zulassung der elektronischen Form auf einzelne Behörden, Gerichte oder Verfahren (§ 110a Abs. 2 Satz 3 OWiG), des Zeitpunkts, von dem an die Akten elektronisch geführt werden oder im behördlichen Verfahren geführt werden können sowie der hierfür geltenden organisatorisch-technischen Rahmenbedingungen für die Bildung, Führung und Aufbewahrung der elektronisch geführten Akten (§ 110b Abs. 1 Satz 2 OWiG) und der Beschränkung der Zulassung der elektronischen Aktenführung auf einzelne Behörden, Gerichte oder Verfahren (§ 110b Abs. 1 Satz 4 OWiG).

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