Rz. 26

Das Ordnungsgeld beträgt mind. 2.500 EUR bis zu 25.000 EUR. Für kapitalmarktorientierte KapG gelten für Gj, die nach dem 31.12.2014 beginnen, erhöhte Obergrenzen: Für den Zeitraum vom 10.07.2015 bis 25.11.2015 beträgt die durch das Kleinanlegerschutzgesetz eingeführte Obergrenze 250.000 EUR. Ab dem 26.11.2015 gelten die wesentlich höheren Obergrenzen, die mit dem Gesetz zur Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie eingeführt wurden. Erfolgt die Androhung ggü. einer kapitalmarktorientierten KapG, bestimmt sich die Obergrenze mit dem höheren Wert aus folgenden Beträgen: 10 Mio. EUR oder 5 % des jährlichen Gesamtumsatzes oder das Zweifache des aus der unterlassenen Offenlegung gezogenen wirtschaftlichen Vorteils. Wie die Ermittlung des maßgeblichen Gesamtumsatzes zu erfolgen hat, legt Abs. 1b fest. Bei einer Androhung gegen ein Mitglied des Vertretungsorgans der kapitalmarktorientierten KapG ergibt sich die Obergrenze aus dem höheren Betrag von entweder 2 Mio. EUR oder dem Zweifachen des aus der unterlassenen Offenlegung gezogenen Vorteils.

Innerhalb dieser Grenzen steht die H. d. Ordnungsgelds im Ermessen des BfJ; hierbei sind nach Abs. 1c frühere Verstöße zu berücksichtigen. Daneben kann die wirtschaftliche Bedeutung der Offenlegung für ein Ordnungsgeld im oberen gesetzlichen Rahmen sprechen.[1]

[1] Vgl. Müller-Helle, in Christ/Müller-Helle, Veröffentlichungspflichten nach dem neuen EHUG – Pflichten – Verfahren – Haftung, 2007, S. 176; Wenzel, BB 2008, S. 769.

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