Rz. 198

Eine Erstattung von Teilberichten kommt insb. dann in Betracht, wenn aus Gründen der Eilbedürftigkeit vor Abschluss der Prüfung bestimmte Feststellungen dem Aufsichtsrat mitzuteilen sind. Dies betrifft v. a. die Ausübung der Redepflicht zu

  • bestandsgefährdenden oder entwicklungsbeeinträchtigenden Tatsachen (Rz 59) und
  • Unregelmäßigkeiten und Verstößen (Rz 67).
 

Rz. 199

Darüber hinaus können Teilberichte dann in Betracht kommen, wenn die Abschlussprüfung zeitlich unterbrochen wird (z. B. in Vor- und Hauptprüfung) und der Auftraggeber nach der Vorprüfung eine Vorabberichterstattung wünscht (z. B. über die Prüfung des internen Kontrollsystems bei der Vorprüfung) oder der Abschlussprüfer dies für geboten erachtet.

 

Rz. 200

Eine Teilberichterstattung kann auch bei der Prüfung des Risikofrüherkennungssystems nach § 317 Abs. 4 HGB in Betracht kommen, wenn es sich um ein sehr komplexes Risikofrüherkennungssystem handelt und die nach Abs. 4 Satz 1 gebotene Berichterstattung sehr umfangreich ausfällt. In diesem Fall ist im Prüfungsbericht in dem gesonderten Abschnitt zur Prüfung des Risikofrüherkennungssystems das Ergebnis darzustellen und bzgl. der Details auf den Teilbericht zu verweisen. Im Hinblick auf den Grundsatz der Einheitlichkeit der Berichterstattung (Rz 39) sollte allerdings im Zweifelsfall der Darstellung im Prüfungsbericht der Vorzug vor einer Berichterstattung in einem Teilbericht gegeben werden.[1]

 

Rz. 201

Soweit Teilberichte erstattet werden, ist im Prüfungsbericht eine geschlossene Übersicht über die Teilberichte und deren Gegenstand zu geben, um sicherzustellen, dass die Empfänger des Prüfungsberichts sämtliche für sie bestimmte Informationen erhalten (Rz 87).[2] Soweit der Abschlussprüfer Vorabberichte aufgrund festgestellter entwicklungsbeeinträchtigender oder bestandsgefährdender Tatsachen erstattet hat, sind diese wegen ihrer Bedeutung vollinhaltlich in den Prüfungsbericht aufzunehmen (Rz 61).[3]

[1] Vgl. ADS, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl. 1995–2001, § 321 HGB Tz 137.
[2] Vgl. IDW PS 450.60 n. F.
[3] Vgl. IDW, WPH Edition, Wirtschaftsprüfung & Rechnungslegung, 18. Aufl. 2023, Kap. M Tz 149.

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