6.10.1 Keine Offenlegung und keine Rechtfertigung innerhalb der Sechs-Wochenfrist

 

Rz. 41

Wird die Offenlegung nicht innerhalb der Sechs-Wochenfrist nach Androhung des Ordnungsgelds nachgeholt oder die Unterlassung mittels Einspruch gerechtfertigt, wird das Ordnungsgeld durch das BfJ festgesetzt. Durch die Ordnungsgeldfestsetzung erledigt sich das Ordnungsgeldverfahren nicht, vielmehr wird mit der Festsetzung die frühere Verfügung unter Androhung eines weiteren und regelmäßig höheren Ordnungsgelds wiederholt und mit der Festsetzung des Ordnungsgelds verbunden (§ 335 Abs. 4 Satz 1 HGB). Das Verfahren kann solange fortgesetzt werden, bis das Unt bzw. die gesetzlichen Vertreter die Offenlegungsverpflichtung erfüllen oder die Nichterfüllung rechtfertigen. Ein Freikaufen von der Offenlegung ist daher nicht möglich. Die Festsetzung ist auch dann noch zulässig, wenn die Offenlegung zwar verspätet, aber noch vor der Festsetzung erfolgt.[1]

Bei wiederholter Festsetzung eines Ordnungsgelds sind die gesetzlichen Grenzen des § 335 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 1a HGB für jede Androhung gesondert anzuwenden. Insgesamt können daher Ordnungsgelder über den gesetzlichen Obergrenzen festgesetzt werden.

6.10.2 Herabsetzung des Ordnungsgelds

 

Rz. 42

Mit der Neuregelung des Ordnungsgeldverfahrens durch das Gesetz zur Änderung des HGB wurde die Verpflichtung zur Absenkung des Ordnungsgeldes nach verspäteter Offenlegung in bestimmten Fällen eingeführt.[1] Bei einer Offenlegung nach der Sechs-Wochenfrist hat das BfJ das Ordnungsgeld nach § 335 Abs. 4 Satz 2 HGB wie folgt herabzusetzen:

  • bei Hinterlegung nach § 326 Abs. 2 HGB durch eine KleinstKapG auf 500 EUR (Nr. 1),
  • bei kleinen KapG auf 1.000 EUR (Nr. 2),
  • bei Ges,. die keine Kleinst- oder kleine KapG ist, auf 2.500 EUR, wenn ein höheres Zwangsgeld angedroht wurde (Nr. 3) oder
  • jeweils auf einen geringeren Betrag, wenn die Sechs-Wochenfrist nur geringfügig überschritten wurde (Nr. 4).
 

Rz. 43

Eine geringfügige Überschreitung der Sechs-Wochenfrist liegt regelmäßig nur bei einer Fristüberschreitung von höchstens zwei Wochen vor.[2] I. R. d. Herabsetzung gem. Abs. 4 Satz 2 Nr. 4 ist eine Unterschreitung der jeweiligen gesetzlichen Mindestbeträge von 500 EUR/1.000 EUR/2.500 EUR möglich.[3] Liegt einer der Herabsetzungsgründe vor, besteht ein Anspruch auf die Herabsetzung. Ein Ermessensspielraum besteht aber hinsichtlich der Höhe der Herabsetzung.

 

Rz. 44

Ein Erlass oder eine über die gesetzliche Regelung hinausgehende Herabsetzung des Ordnungsgelds aus Billigkeitsgesichtspunkten ist nicht möglich.[4]

[1] Zur Altfassung vgl. Bertram/Brinkmann/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, 3. Aufl. 2012, § 335 HGB Rz 35 ff.
[2] Vgl. LG Bonn, Beschluss v. 20.1.2010, 31 T 1398/09.
[3] Vgl. BT-Drs. 17/13221 v. 23.4.2013 S. 7.

6.10.3 Änderungsbefugnis

 

Rz. 45

Eine einmal getroffene Ordnungsgeldfestsetzung kann vom BfJ außerhalb eines Rechtsbehelfsverfahrens nicht mehr geändert werden. Dies gilt unabhängig davon, ob die Änderung zugunsten oder zulasten des Adressaten ergeht.[1]

[1] Vgl. LG Bonn, Beschluss v. 24.3.2009, 30 T 658/08.

6.10.4 Unzureichende Offenlegung innerhalb der Sechs-Wochenfrist

 

Rz. 46

Erfolgt die Offenlegung innerhalb von sechs Wochen nach der Androhung nur unzureichend, wird die gesetzliche Verpflichtung des § 325 HGB nicht erfüllt und es liegen grds. die Voraussetzungen für die Festsetzung des Ordnungsgelds vor. Zur ausreichenden Gewährung des rechtlichen Gehörs muss in diesem Fall vor Erlass der Ordnungsgeldfestsetzung eine Mitteilung an den Betroffenen erfolgen, dass die Offenlegung als nicht ausreichend erachtet wird.[1]

 

Rz. 47

Das BfJ hat sich i. R. d. § 335 HGB auf die Prüfung der Vollständigkeit und Vollzähligkeit der Unterlagen zu beschränken.[2] Ein inhaltlicher bzw. formeller Mangel führt selbst bei Veröffentlichung eines nichtigen Jahresabschluss nicht zu einer Verletzung der Offenlegungspflicht.[3]

[1] Vgl. Wenzel, BB 2008, S. 772.
[3] Vgl. LG Bonn, Beschluss v. 15.03.2013, 37 T 730/12.

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