Rz. 124

Bei Übergang von der QuotenKons auf die Equity-Methode scheidet ein bisher nach § 310 HGB anteilig in den Konzernabschluss einbezogenes Unt, auf das weiterhin ein maßgeblicher Einfluss ausgeübt wird, aus dem KonsKreis aus. In der Konzernbilanz ist dieser Vorgang – ebenso wie beim Übergang von der VollKons zur Equity-Methode – einerseits als Abgang der einzelnen anteiligen Vermögens- und Schuldposten und andererseits als Zugang bei den Beteiligungen an assoziierten Unt i. H. d. anteiligen EK darzustellen. Der Beteiligungsbuchwert ergibt sich aus dem anteiligen Reinvermögen zu Konzernwerten im Zeitpunkt des Übergangs.[1] Soweit der Unterschied zwischen den AK im Jahresabschluss und dem Beteiligungsbuchwert im Konzernabschluss auf während der Anwendung der Equity-Methode thesaurierten Gewinnen beruht, sind die in den Folgejahren erfolgenden Ausschüttungen dieser Beträge als Minderung des Beteiligungsbuchwerts zu behandeln. Auf diese Weise wird die Doppelerfassung von Ergebnisbeiträgen im Konzernabschluss vermieden.

 

Rz. 125

Werden keine Anteile veräußert, ist der Übergang auf die Equity-Methode erfolgsneutral. Die Höhe des abgegangenen anteiligen Reinvermögens entspricht dem zugegangenen anteiligen EK.

 

Rz. 126

Werden Anteile veräußert, gelten insoweit die Grundsätze der EndKons bei Übergang auf die Equity-Methode. Bzgl. der verbleibenden nach der Equity-Methode zu bewertenden Anteile gelten die vorstehenden Ausführungen.[2]

[1] Vgl. ADS, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl. 1995–2001, § 312 HGB Rz 215.
[2] Ergeben sich allein daraus, dass i. R. d. Equity-Bewertung von den im Konzern anzuwendenden einheitlichen Bewertungsmethoden abgewichen wird (Abweichung des anteiligen EK des assoziierten Unt von dem anteiligen Reinvermögen zu Konzernwerten), ist eine erfolgswirksame Anpassung an den Beteiligungsbuchwert vorzunehmen; vgl. dazu auch ADS, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl. 1995–2001, § 312 HGB Rz 218.

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