Rz. 123

Der Übergang von der VollKons auf die Equity-Methode stellt sich aus der Sicht des Konzerns unter Berücksichtigung der Einzelveräußerungsfiktion als Abgang einzelner VG und Schulden des TU dar. Wird der Übergang – was regelmäßig der Fall sein dürfte – durch eine Anteilsveräußerung ausgelöst, ist der auf das MU entfallende Veräußerungserlös aufzuteilen. Das auf die veräußerten Anteile entfallende Reinvermögen – ggf. bewertet zu fortgeführten Konzern-AHK – ist dem dafür erzielten Veräußerungserlös gegenüberzustellen, d. h., es ist eine erfolgswirksame EndKons vorzunehmen.

Gleichzeitig ist i. H. d. beim MU verbleibenden anteiligen Eigenkapital (EK) des TU (jetzt assoziiertes Unt) ein Zugang unter den Beteiligungen an assoziierten Unt auszuweisen. Die Beteiligung ist mit dem Betrag anzusetzen, der sich als anteiliges Reinvermögen im Zeitpunkt des Übergangs ergibt. Der Übergang auf die Equity-Methode ist somit für die verbliebenen Anteile erfolgsneutral.[1] Noch verbliebene stille Reserven und Lasten sowie ein GoF oder passiver Unterschiedsbetrag werden in der Nebenrechnung fortgeführt.

[1] Vgl. ADS, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl. 1995–2001, § 301 HGB Rz 285.

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