Rz. 63

Führt die Abwicklung von Grundgeschäft und Sicherungsinstrument zu tw. gegenläufigen, nicht zu bilanzierenden Zahlungsströmen (z. B. bei der Absicherung von Fremdwährungsforderungen durch ein Devisentermingeschäft), ist mit IDW RS HFA 35 in der GuV eine Nettodarstellung zu favorisieren, bei der nur der Zahlungsüberhang erfolgswirksam wird. Das gilt unabhängig davon, ob das Unt die Sicherungsbeziehung nach der Einfrierungs- oder der Durchbuchungsmethode abgebildet hat.

 

Rz. 64

Endet eine Sicherungsbeziehung vorzeitig durch Veräußerung oder Glattstellung des Sicherungsinstruments, ist bei Anwendung der Einfrierungsmethode wie folgt zu verfahren:[1]

  • Der aus der Veräußerung oder Glattstellung vereinnahmte bzw. gezahlte Betrag ist erfolgsneutral mit dem Buchwert des Grundgeschäfts zu verrechnen, soweit er auf den wirksamen Teil der Sicherungsbeziehung entfällt.[2]
  • Ein verbleibender Betrag ist vorrangig mit den für das Sicherungsinstrument aktivierten (z. B. Optionsprämie) bzw. passivierten (z. B. Rückstellung für Bewertungseinheiten) Beträgen zu verrechnen, im Übrigen erfolgswirksam zu erfassen.

Bei Anwendung der Durchbuchungsmethode entfällt der erste Verrechnungsschritt, da er Teil der laufenden Bilanzierung ist.

 
Praxis-Beispiel

U hat am 20.11.01

  • eine Fremdwährungsverbindlichkeit gegenüber einem Lieferanten im Wert von 3 Mio. USD (Fall 1),
  • ein schwebendes Beschaffungsgeschäft über Rohstoffe im Wert von 3 Mio. USD (Fall 2),
  • eine geplante Rohstoffbeschaffung im Wert von 3 Mio. USD (Fall 3)

durch ein Devisentermingeschäft (DTG) über USD abgesichert. Aufgrund des abgewerteten USD hat das jeweilige Grundgeschäft zum Bilanzstichtag (31.12.01) um 200 TEUR an Wert gewonnen. Das DTG weist einen negativen beizulegenden Zeitwert von 210 TEUR auf. Die Ineffektivität geht auf das höhere Zinsniveau in den USA im Vergleich zum Euroraum zurück.

U bildet die Sicherungsbeziehung nach der Einfrierungsmethode ab. Für die Ineffektivität des DTG von 10 TEUR hat er eine Rückstellung für Bewertungseinheiten gebildet. Da U von einem weiteren Dollarverfall ausgeht, veräußert er das DTG am 02.01.02 zu seinem Marktwert (–210 TEUR).

Fall 1

Es liegt keine perfekte Sicherungsbeziehung vor. Die währungsbedingte Wertänderung aus dem schwebenden Absatzgeschäft ist durch die negative Wertentwicklung des DTG überkompensiert worden. Der für die Übertragung des Derivats gezahlte Betrag von 210 TEUR ist wie folgt zu behandeln:

  • In Höhe des wirksamen Teils der Sicherungsbeziehung (200 TEUR) ist er mit der abgesicherten Verbindlichkeit zu verrechnen.
  • In Höhe des unwirksamen Teils (10 TEUR) reduziert er die Rückstellung für Bewertungseinheiten auf 0.

Fall 2

Das schwebende Beschaffungsgeschäft ist nicht bilanziert. Dennoch ist – analog zur Verfahrensweise nach der Durchbuchungsmethode – für dieses Geschäft nach Glattstellung der Rückstellung von 10 TEUR ein VG von 200 TEUR anzusetzen.

Fall 3

Das geplante Beschaffungsgeschäft ist nicht bilanziert und auch nicht bilanzierungsfähig. Deshalb verbietet sich der Ansatz eines VG. Der auf den wirksamen Teil der Sicherungsbeziehung entfallende Teil der Gegenleistung für das DTG ist somit erfolgswirksam zu erfassen.

 

Rz. 65

Fällt das Grundgeschäft vor der Fälligkeit des Sicherungsinstruments weg, ist das Sicherungsinstrument nach den allgemeinen Vorschriften einzeln zu bewerten. Eine daraus resultierende Anpassung des Buchwerts führt nur insoweit zu einem Ertrag oder Aufwand, als ihm wegen einer bestehenden Unwirksamkeit kein gegenläufiger Aufwand bzw. Ertrag aus dem Wegfall des Grundgeschäfts gegenübersteht.[3] Das gilt unabhängig davon, ob das Unt die Einfrierungsmethode oder die Durchbuchungsmethode anwendet.

 

Rz. 66

Der Ersatz eines Referenzzinssatzes führt per se nicht zum Wegfall des hiervon betroffenen Grundgeschäfts oder Sicherungsinstruments. Die Bewertungseinheit ist dementsprechend unverändert fortzuführen, soweit nach der Änderung des Referenzzinssatzes eine ausreichende Wirksamkeit zu erwarten ist und keine anderweitigen Auflösungsgründe vorliegen.[4]

 

Rz. 67

Endet eine zeitlich begrenzte Absicherung von VG oder Schulden gegen Wertänderungsrisiken planmäßig, sind die Vorschriften für Bewertungseinheiten letztmals zum Zeitpunkt der Beendigung der Sicherungsbeziehung anzuwenden. Hat das Unt von der Einfrierungsmethode Gebrauch gemacht, sind die Buchwerte von Grundgeschäft und Sicherungsinstrument in gleicher Weise anzupassen wie bei Anwendung der Durchbuchungsmethode. Die neuen Buchwerte bilden den Ausgangspunkt für die Folgebewertung.[5]

[1] Vgl. IDW RS HFA 35.87; vgl. auch Rimmelspacher/Fey, WPg 2013, S. 998 ff.
[2] A. A. für Cashflow Hedges Rimmelspacher/Fey, WPg 2013, S. 1004.
[3] Vgl. IDW RS HFA 35.88.
[4] Vgl. IDW FAB RH 1.020.14.
[5] Vgl. IDW RS HFA 35.89.

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