Rz. 68

 
Praxis-Beispiel

Um sich gegen Risiken aus Grundgeschäften abzusichern, hat die B AG Sicherungsgeschäfte abgeschlossen, die im Jahresabschluss der B AG zum 31.12.01 nach § 254 HGB zu beurteilen sind.

Sachverhalt 1:

Zur Finanzierung ihrer Geschäftsaktivitäten hat die B AG im vergangenen Jahr ein Darlehen i. H. v. 8.000 TEUR aufgenommen. Für das Darlehen ist eine variable Verzinsung i. H. v. EURIBOR plus 70 bps (1 % = 100 bps) zu zahlen. Um sich gegen das Risiko eines Anstiegs der kurzfristigen Zinsen abzusichern, hat die B AG im laufenden Gj einen marktkonformen Payer-Zinsswap erworben. Dieser verpflichtet die Ges. zu einer festen Zinszahlung von 3,6 % auf Basis eines Kapitalbetrags von 8.000 TEUR. Im Gegenzug erhält sie aus der Vereinbarung variable Zinsen i. H. v. EURIBOR plus 30 bps.

Nach einem Rückgang der Zinsen zum 31.12.01 weist der Payer-Zinsswap einen negativen Marktwert von 400 TEUR auf.

Beurteilung:

Das variabel verzinsliche Darlehen und die Swap-Vereinbarung sind geeignet, eine Bewertungseinheit i. S. d. § 254 HGB zu bilden.

Als Grundgeschäft designiert die B AG das variabel verzinsliche Darlehen. Der als Sicherungsinstrument eingesetzte Payer-Zinsswap soll das Risiko ausschalten, infolge eines Anstiegs der Marktzinsen höhere Zinszahlungen aus dem variabel verzinslichen Darlehen leisten zu müssen. Das Effektivitätserfordernis ist erfüllt, da eine Änderung des EURIBOR kompensierende Wertänderungen von Grundgeschäft und Sicherungsinstrument nach sich zieht: Grundgeschäft und Sicherungsinstrument stimmen in allen wesentlichen Bedingungen überein (Critical Terms Match). Die Sicherungsbeziehung kann somit als zu 100 % effektiv angesehen werden. Um eine Bewertungseinheit zu begründen, ist die Sicherungsbeziehung nachvollziehbar zu dokumentieren.

Da die beiden Geschäfte die Voraussetzungen einer Bewertungseinheit i. S. v. § 254 HGB erfüllen, sind die Rechtsfolgen von § 254 HGB zu beachten: Die beiden Geschäfte unterliegen jeweils für sich genommen nicht den Vorschriften von § 249 Abs. 1, § 252 Abs. 1 Nr. 3, 4 und § 253 Abs. 1 Satz 1 HGB zur Erfassung unrealisierter Verluste. Unrealisierte Verluste könnten nur für die Bewertungseinheit insgesamt zu erfassen sein. Die sich nach einem Rückgang des Zinsniveaus einstellende Überverzinslichkeit der Darlehensverbindlichkeit gibt dazu keinen Anlass.

Sachverhalt 2:

Die B AG hat am 1.11.01 Waren in den USA zum Preis von 500 TUSD bestellt. Die Lieferung soll am 15.3.02, die Zahlung am 30.4.02 erfolgen.

Um dem Risiko einer Aufwertung des US-Dollar zu begegnen, schließt die B AG zeitgleich mit der Bestellung ein Devisentermingeschäft über 500 TUSD per Ende April 02 ab. Es fallen keine AK an. Als Ergebnis eines im Zeitablauf fester notierenden US-Dollar bei übereinstimmenden Zinsniveaus im Euro- und US-Dollar-Raum (10 %) entwickelt sich das Devisentermingeschäft (DTG) wie folgt:

 
  Kassakurs Zinsen Terminkurs DTG
Datum USD pro EUR Deutschland USA USD pro EUR Fair Value [EUR]
1.11.01 1,300 10 % 10 % 1,3000 0
31.12.01 1,240 10 % 10 % 1,2400 18.000
15.3.02 1,210 10 % 10 % 1,2100 28.252
30.4.02 1,190 10 % 10 % 1,1900 35.553
 
  Kassakurs Grundgeschäft DTG  
Datum USD pro EUR Fair Value [EUR] Aufzinsung [EUR] Δ Fair Value [EUR] Δ Fair Value [EUR] Effektivität
1.11.01 1,300 365.857 0 0 0
31.12.01 1,240 390.006 372.006 18.000 18.000 1,00
15.3.02 1,210 408.090 379.838 28.252 28.252 1,00
30.4.02 1,190 420.168 384.615 35.553 35.553 1,00

Beurteilung:

Beschaffungsgeschäft und Devisentermingeschäft sind geeignet, eine Bewertungseinheit i. S. d. § 254 HGB zu bilden. Auch in diesem Fall besteht nach der Critical Terms Match-Methode eine 100 %ige Effektivität.

Abzusicherndes Grundgeschäft ist die Warenbeschaffung in Fremdwährung, genauer die daraus resultierende Fremdwährungsverpflichtung. Als Sicherungsinstrument dient das Devisentermingeschäft. Die Sicherungsbeziehung schützt die B AG vor höheren Beschaffungskosten infolge eines Dollaranstiegs. Um eine Bewertungseinheit zu begründen, ist die Sicherungsbeziehung nachvollziehbar zu dokumentieren. In diesem Fall unterliegen die beiden Geschäfte für sich genommen nicht den Vorschriften der §§ 249 Abs. 1, 252 Abs. 1 Nr. 3, 4 und § 253 Abs. 1 Satz 1 HGB zur Erfassung unrealisierter Verluste.

Entscheidet sich die B AG im Beispiel zur Anwendung der Einfrierungsmethode, sind zum 31.12.01 keine Buchungen veranlasst. Bei einer Abbildung der Bewertungseinheit nach der Durchbuchungsmethode sind sowohl die Wertänderung des Grundgeschäfts als auch die des Sicherungsinstruments in der Bilanz zu erfassen. Zum 31.12.01 sind die folgenden Buchungen durchzuführen:

 
Datum Konto Soll Haben
31.12.01 Derivat aus Bewertungseinheit 18.000  
  Sonstige betriebliche Erträge   18.000
 
Datum Konto Soll Haben
31.12.01 Sonstige betriebliche Aufwendungen 18.000  
  Drohverlustrückstellung für Einkaufskontrakt   18.000

Alternativ besteht die Möglichkeit, die gegenläufigen Wertänderungen ausschl. in der Bilanz, also ohne Berührung der GuV, zu erfassen. Da es sich bei der...

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