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Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 8.3 Negativer Equity-Buchwert

Dr. Andreas Gattung
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Rz. 87

Führt die Fortschreibung des Equity-Ansatzes zu einem negativen Equity-Wert, ist die Beteiligung nach DRS 26.54 mit dem Erinnerungswert in der Konzernbilanz anzusetzen. Der negative Equity-Wert ist in der Nebenrechnung fortzuschreiben (sog. "U-Boot-Methode" oder "waterline-consolidation"). Übersteigen die Gewinne in späteren Perioden die kumulierten Verluste, ist die Equity-Methode wieder fortzuführen.

DRS 26 regelt nicht, ob erfolgswirksame und erfolgsneutrale Differenzen getrennt zu betrachten sind. Wenn die kumulierten Währungsumrechnungsdifferenzen eigentlich zur Erfassung eines Gewinns führen würden, dieser aber durch zu hohe Verluste überlagert wird, erscheint es sachgerecht, den Gewinn dennoch zu erfassen und gleichzeitig den zusätzlichen Verlust zu erfassen, und umgekehrt.

 

Rz. 88

Soweit Verpflichtungen zum Verlustausgleich bestehen, sind hierfür Rückstellungen (oder Verbindlichkeiten) zu bilden (DRS 26.55). Dabei wird sich die Verpflichtung i. d. R. an der Höhe des Eigenkapitals nach der Handelsbilanz I des assoziierten Unt orientieren, die nicht zwingend mit der Equity-Bewertung übereinstimmt. Die Verpflichtung ergibt sich dann bereits aus den allgemeinen Vorschriften. Eine über die Verpflichtung zum Verlustausgleich hinausgehende Verpflichtung zur Passivierung von über den Equity-Buchwert hinausgehenden Verlusten besteht nicht (DRS 26.55).

Bestehen hingegen andere eigenkapitalähnliche Posten, wie z. B. langfristige Darlehen an das assoziierte Unt, so sind diese in umgekehrter Reihenfolge (d. h. ihrer Liquidationspriorität) in die Fortschreibung im Falle eines negativen Equity-Wertes einzubeziehen. Die Einbeziehung hat gem. DRS 26.56 jedoch nur dann zu erfolgen, wenn der Darlehensgeber beteiligungsähnlichen Risiken ausgesetzt ist, d. h. z. B. keine werthaltig...

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