Rz. 68

Analog zu Änderungen bei Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden können auch Änderungen von Konsolidierungsmethoden eine Verletzung des Stetigkeitsgrundsatzes bedeuten. Sie sind ebenfalls anzugeben und zu begründen, sowohl nach § 313 Abs. 1 Satz 3 Nr. 32 als auch nach § 297 Abs. 3 Sätze 4 und 5 HGB. Aus der Begründung hat der Ausnahmetatbestand hervorzugehen.[1] Ebenso sind die Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage anzugeben. Neben der Verletzung des Stetigkeitsgrundsatzes können sich auch Änderungen aus einer Verletzung der Einheitlichkeit ergeben, z. B. wenn abweichende Methoden auf den gleichen Sachverhalt angewandt werden.[2]

 

Rz. 69

Zu den Abweichungen von den Konsolidierungsmethoden gehören regelmäßig die folgenden Sachverhalte:

  • Abweichungen vom Einheitsgrundsatz,
  • abweichende Ausübungen bzw. Wechsel von Konsolidierungsmethodenwahlrechten, z. B. Wechseln von der QuotenKons zur Equity-Methode und umgekehrt,
  • Einbeziehung von TU mit Zwischenabschlüssen in den Konzernabschluss,
  • Einbeziehung von Jahresabschlüssen mit einer Abweichung von mehr als drei Monaten vom Bilanzstichtag des Konzernabschlusses,
  • Abweichung bei der Anwendung der modifizierten Stichtagskursmethode für die Einbeziehung ausländischer TU, z. B. durch Anwendung von Rückumrechnungen,
  • Einbeziehung von Jahresabschlüssen des TU, die selbst wiederum MU sind.
 

Rz. 70

Ist eine andere Konsolidierungsmethode verpflichtend anzuwenden, weil sich der Status einer Beteiligung geändert hat, stellt dies keine Methodenänderung i. S. d. § 313 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 HGB dar. Derartige Sachverhalte sind bei den Änderungen des KonsKreises nach § 294 Abs. 2 HGB zu beschreiben (§ 294 Rz 20 ff.).

[1] Vgl. Grottel, in Beck Bil-Komm., 13. Aufl. 2022, § 313 HGB Rz 141.
[2] Vgl. ADS, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl. 1995–2001, § 313 HGB Rz 86.

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