Rz. 42

Sind die Voraussetzungen des § 311 Abs. 2 HGB erfüllt, ist die Beteiligung für die Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage also von untergeordneter Bedeutung, kann auf den gesonderten Ausweis und die Anwendung der Equity-Methode verzichtet werden. Ob eine Beteiligung von untergeordneter Bedeutung ist, lässt sich nur im Einzelfall beurteilen.

 

Rz. 43

Die Beteiligung muss für sämtliche Teilaspekte der Lage des Konzerns von untergeordneter Bedeutung sein. Zu berücksichtigen sind dabei die sich aus der Anwendung der Equity-Methode und dem gesonderten Ausweis ergebenden Änderungen im Konzernabschluss. Bei isolierter Betrachtung unwesentliche Beteiligungen sind einer Gesamtbeurteilung zu unterwerfen (DRS 26.20 Satz 2). DRS 26.20 ff. sieht Klarstellungen bzgl. der Anforderungen an den Nachweis der untergeordneten Bedeutung einer Beteiligung an einem assoziierten Unt vor.[1] Entgegen dem Wortlaut des § 311 Abs. 2 HGB sei diesbzgl. jedoch nur die Bedeutung des assoziierten Unt für die Vermögens- und Ertragslage des Konzerns gesondert zu würdigen. Aufgrund der Besonderheiten der Equity-Methode sei ein assoziiertes Unt für die Würdigung der Finanzlage des Konzerns regelmäßig von untergeordneter Bedeutung. Problematisch ist, dass § 311 Abs. 2 HGB diese Differenzierung nicht vorsieht. Zudem stellt sich die Frage, warum die Würdigung der Finanzlage, wenn sie von untergeordneter Bedeutung und damit im Grunde problemlos ist, nicht einfach mit vorgenommen werden soll.

 

Rz. 44

Wird nach § 311 Abs. 2 HGB auf die Behandlung als assoziiertes Unt verzichtet, so ist dies mit entsprechender Begründung im Konzernanhang nach § 313 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 HGB anzugeben.

[1] Zum Ganzen auch Kirsch, StuB 2018, S. 217.

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