Rz. 11

Abs. 4 führt den Ansatz "Comply or Explain", wie er aus der Entsprechenserklärung gem. § 161 AktG bereits bekannt ist,[1] in der nichtfinanziellen Erklärung ein. Entscheidet sich eine Ges. dafür, kein Konzept für den Umgang mit einem nichtfinanziellen Aspekt zu haben, muss sie das unter Angabe von Gründen erläutern. Dies wirkt sich allerdings nicht auf die Berichterstattung über Risiken aus (Abs. 3 Nr. 3 und 4). Über diese ist in jedem Fall auch zu berichten, wenn die KapG kein Konzept zu einem oder mehreren nichtfinanziellen Aspekten hat.[2]

[1] Vgl. Paetzmann, Das neue Corporate-Governance-Statement nach § 289a HGB: Anforderungen an den Inhalt und Besonderheiten hinsichtlich der Abschlussprüfung, ZCG 2/2009, S. 65.
[2] Vgl. Kajüter, DB 2017, S. 623.

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