Rz. 19

Die Regelungen des § 245 HGB sind gem. § 298 Abs. 1 Satz 1 HGB auf den Konzernabschluss bzw. gem. § 315e Abs. 1 HGB auf den IFRS-Konzernabschluss anzuwenden. Die Unterzeichnungspflicht bezieht sich in diesem Fall auf die gesetzlichen Vertreter des MU. Bei Zusammenfassung von Konzernanhang und Anhang des Jahresabschlusses des MU gem. § 298 Abs. 3 HGB ist es ausreichend, wenn die Unterschrift nur einmal erfolgt.[1]

[1] Vgl. Ellerich/Swart, in Küting/Weber, HdR-E, § 245 HGB Rn 15 ff., Stand: 11/2017.

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