Rz. 165

In diesem Posten sind Einzahlungen auszuweisen, die zwar vor dem Bilanzstichtag zugegangen, die Erträge aber wirtschaftlich dem nachfolgenden Gj zuzuordnen sind. Beispiele sind im Voraus erhaltene Zinsen, Mieten, Pachten usw. Ebenso können hier Unterschiedsbeträge, die sich insb. bei Hypothekenbanken und Versicherungsunternehmen aus der Differenz zwischen einem höheren Erfüllungsbetrag von Ausleihungen an Dritte und einem niedrigeren Auszahlungsbetrag ergeben, eingestellt werden. Die Forderung ist i. d. R. mit dem Nominalbetrag zu bewerten und die Differenz zum Auszahlungsbetrag passiv abzugrenzen. Ein gesonderter Ausweis eines solchen Disagios wird nur empfohlen, wenn es sich um wesentliche Beträge handelt.[1]

[1] Vgl. Reiner, in MünchKomm. HGB, 4. Aufl. 2020, § 266 HGB Rn 120; zur praktischen Umsetzung vgl. Kreipl/Lange/Müller in Haufe HGB Bilanz Kommentar Erfahrungsbericht BilMoG, 2012, Rz 335 ff.

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