Rz. 38

Das HGB sieht eine Angabe der Grundlagen für die Umrechnung von Posten in Euro im Anhang nicht ausdrücklich vor. Tätigt das Unt Fremdwährungsgeschäfte in nicht unerheblichem Umfang, ist deren Umrechnung als Teil der angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden zu erläutern (§ 284 Rz 33 sowie – aus Konzernsicht – DRS 25.106).

 

Rz. 39

Die Anhangangabe ist weiter gefasst als der Regelungsbereich von § 256a HGB, der vom Wortlaut her nur auf fremde Währung lautende VG und Verbindlichkeiten umfasst. Neben Fremdwährungsforderungen und -verbindlichkeiten können von der Angabepflicht insb. auch Rückstellungen für drohende Verluste aus Fremdwährungsgeschäften oder aus Währungssicherungsgeschäften betroffen sein (§ 284 Rz 44).

 

Rz. 40

Im Lagebericht sind gem. § 289 Abs. 1 Sätze 1 u. 2 HGB der Geschäftsverlauf und die Lage der Ges darzustellen und zu analysieren (§ 289 Rz 29). Hierbei ist u. a. auf die gesamtwirtschaftlichen Rahmenbedingungen einzugehen (§ 289 Rz 26). Soweit sich wesentliche Auswirkungen aus der Entwicklung der Wechselkurse ergeben haben, sind diese darzulegen. Davon ist insb. dann auszugehen, wenn die Ges umfangreiche Import- und Exportbeziehungen zu "Nicht-Euro-Ländern" unterhält oder wesentliche Beteiligungen in diesen Ländern hält.[1]

§ 289 Abs. 1 Satz 4 HGB ordnet ferner an, im Lagebericht auf die voraussichtliche Entwicklung der Ges mit ihren Chancen und Risiken einzugehen (§ 289 Rz 46). Das erfordert es, bei den von Wechselkursschwankungen stärker betroffenen Unt im Lagebericht die möglichen Auswirkungen von für denkbar gehaltenen Wechselkursentwicklungen aufzuzeigen (§ 289 Rz 57).

[1] Vgl. Grottel/Koeplin, in Beck Bil-Komm., 13. Aufl. 2022, § 256a HGB Rz 276; Küting/Mojadadr, in Küting/Weber, HdR-E, § 256a HGB Rn 138, Stand: 6/2021.

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