Rz. 108

Das Kriterium der Insolvenzsicherheit ist stets erfüllt, wenn dem Versorgungsberechtigten im Fall der Insolvenz in Bezug auf den VG ein Aussonderungsrecht (§ 47 InsO) zusteht. Steht den Versorgungsberechtigten ein in der Praxis häufiger vorkommendes Absonderungsrecht (§ 49 InsO) zu, kann auch ein solches für das Vorliegen der Insolvenzsicherheit hinreichend sein.[1] Dieses kann bspw. bei speziellen Treuhandmodellen oder bei der Verpfändung von Wertpapierdepots oder Rückdeckungsversicherungsansprüchen der Fall sein (Rz. 110 ff.).

Dem Zugriff aller übrigen Gläubiger sind nur VG entzogen, die im Verhältnis zu anderen als dem Versorgungsberechtigten unbelastet sind. Bleibt dem Unt die Verwertung vorbehalten, muss sich das Pfandrecht auch auf das Surrogat (z. B. den Verwertungserlös) erstrecken (Surrogatsklausel).[2]

Für Zwecke des § 246 Abs. 2 Satz 2 HGB kann auf jeden Fall davon ausgegangen werden, dass die VG dem Zugriff der übrigen Gläubiger entzogen sind, soweit die Voraussetzungen des § 7e Abs. 2 SGB IV zur Insolvenzsicherung der Wertguthaben von Zeitwertkonten vorliegen.

 

Rz. 109

Die neben der Insolvenzsicherheit geforderte Zweckexklusivität des Deckungsvermögens bedingt, dass die VG jederzeit zur Erfüllung der gedeckten Verpflichtungen zur Verfügung stehen und dass auch etwaige laufende Erträge sowie Erträge aus der Realisierung von stillen Reserven der VG der Erfüllung der Verpflichtungen dienen. Im Falle einer Verpfändung von Wertpapieren müssen z. B. auch die Zins-, Dividenden- oder sonstigen Erträge aus diesen Wertpapieren an den Versorgungsberechtigten verpfändet sein.[3]

Die Zweckexklusivität von Deckungsvermögen ist bei Treuhandverhältnissen (z. B. bei sog. CTA-Strukturen, Rz 111) nur dann gewahrt, wenn die Rückgewähr des Vermögens an den Treugeber ausgeschlossen ist. Davon ausgenommen sind Erstattungen durch den Treuhänder an das Unt für von diesem bereits an den Versorgungsberechtigten geleistete Zahlungen sowie Rückgewährungen im Fall einer Überdotierung des Treuhandvermögens.[4]

[1] Vgl. IDW RS HFA 30.23 n. F.
[2] Vgl. IDW RS HFA 30.24 n. F.
[3] Vgl. IDW RS HFA 30.25 n. F.
[4] Vgl. Bertram/Johannleweling/Roß/Weiser, WPg 2011, S. 60.

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