Rz. 96

Schutzklauseln analog § 286 HGB für den Jahresabschluss sind für den Konzernabschluss nicht vorgesehen. Zumindest in Bezug auf § 286 Abs. 1 HGB wird allerdings eine Ausstrahlungswirkung auf den Lagebericht angenommen, da ansonsten die Pflicht zur Unterlassung von Angaben, die das Wohl der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder gefährden, nicht greifen würde.[1] Die weiteren im Anhang explizierten Schutzklauseln, die ein Unterlassen von Angaben bereits erlauben, wenn dem Konzern dadurch erhebliche Nachteile zugefügt werden würden, sind nur in sehr engem Rahmen auf den Konzernlagebericht übertragbar. So wird ein Unterlassen von Angaben dann als gerechtfertigt angesehen, wenn:

Ein außerhalb dieser sehr engen Grenzen liegendes Unterlassen von Angaben, die zu einem unrichtigen Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns führen könnten, haben Sanktionen zur Folge (Rz 99 f.).

[1] Vgl. IDW, WPH Edition, Wirtschaftsprüfung & Rechnungslegung, 18. Aufl. 2023, Kap. G Tz 837. A. A. Böcking/Dutzi/Gros, in Baetge/Kirsch/Thiele, Bilanzrecht, § 315 HGB Rz 9, Stand: 10/2019.
[2] Vgl. Kajüter in Küting/Weber, HdR-E, §§ 289, 289a HGB Rz 59, Stand: 4/2011 sowie Böcking/Dutzi/Gros, in Baetge/Kirsch/Thiele, Bilanzrecht, § 315 HGB Rz 9, Stand: 10/2019.
[3] Vgl. Böcking/Dutzi/Gros, in Baetge/Kirsch/Thiele, Bilanzrecht, § 289 HGB Rz 62, Stand: 12/2018.
[4] Vgl. IDW, WPH Edition, Wirtschaftsprüfung & Rechnungslegung, 18. Aufl. 2023 Kap. G Tz 838.

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