Rz. 96
Schutzklauseln analog § 286 HGB für den Jahresabschluss sind für den Konzernabschluss nicht vorgesehen. Zumindest in Bezug auf § 286 Abs. 1 HGB wird allerdings eine Ausstrahlungswirkung auf den Lagebericht angenommen, da ansonsten die Pflicht zur Unterlassung von Angaben, die das Wohl der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder gefährden, nicht greifen würde.[1] Die weiteren im Anhang explizierten Schutzklauseln, die ein Unterlassen von Angaben bereits erlauben, wenn dem Konzern dadurch erhebliche Nachteile zugefügt werden würden, sind nur in sehr engem Rahmen auf den Konzernlagebericht übertragbar. So wird ein Unterlassen von Angaben dann als gerechtfertigt angesehen, wenn:
- diese einen Verstoß gegen die Sorgfalts- und Verschwiegenheitspflichten der Konzernleitung begründen (§ 93 Abs. 1 AktG; § 43 Abs. 1 GmbHG),[2]
- diese bereits nach § 131 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AktG bzw. § 51a Abs. 2 Satz 2 GmbHG von den Auskunftsrechten des Aktionärs bzw. Gesellschafters ausgenommen sind[3] sowie
- durch die Angabe im Konzernlagebericht ein Straftatbestand verwirklicht sowie gegen ein anderes Gesetz verstoßen wird.[4]
Ein außerhalb dieser sehr engen Grenzen liegendes Unterlassen von Angaben, die zu einem unrichtigen Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns führen könnten, haben Sanktionen zur Folge (Rz 99 f.).
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