Rz. 57

Hinzuzurechnen zu direkten Rechten des MU sind die folgenden indirekten Rechte gem. § 290 Abs. 3 Satz 1:

  • einem TU des MU zustehende Rechte,
  • Rechte, die für Rechnung des MU handelnden Personen zustehen,
  • Rechte, die für Rechnung der TU des MU handelnden Personen zustehen.
 

Rz. 58

Der erste Punkt weitet die zustehenden Rechte auf die indirekten Rechte aus, die bestehen, weil ein TU wiederum ein TU beherrscht. Kann das MU das TU beherrschen, so kann es demnach auch das TU des TU beherrschen. Dabei ist es irrelevant, ob das MU auch unmittelbare Rechte besitzt. Auch die Zahl der Zurechnungen ist nicht begrenzt, sodass durch jede weitere Stufe auch weitere TU des auf oberster Stufe stehenden MU hinzukommen. Relevant ist einzig, dass es sich bei den "weiterleitenden" TU um TU nach der Definition des § 290 Abs. 1 HGB handelt, d. h. dass eine Beherrschung möglich ist.

 
Praxis-Beispiel

Die M AG hat die Möglichkeit, ein im Ausland ansässiges TU zu beherrschen. Auch wenn dieses TU nach lokalem Recht einen Konzernabschluss zu erstellen hat, gelten nicht automatisch die dort einbezogenen TU als TU. Nur wenn der gleiche Beherrschungsbegriff Verwendung findet, kommt es zu einer kompletten Zurechnung der Rechte zum MU.

 

Rz. 59

Zudem werden Rechte dem MU zugerechnet, die einem Dritten für Rechnung des MU oder TU zustehen. Mit der Formulierung "auf Rechnung" ist gemeint, dass wirtschaftlich betrachtet die Chancen und Risiken aus diesen Rechten dem MU bzw. dem TU zustehen müssen. Beispiele sind eine uneigennützige Verwaltungstreuhand, Fälle der Sicherungstreuhand oder echte Pensionsgeschäfte.

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