Rz. 87

Ab dem Gj 2016 sind Angaben zum Umfang der im laufenden Gj in die Herstellungskosten von VG des Anlagevermögens einbezogenen Fremdkapitalzinsen gefordert. Bei der Einbeziehung handelt es sich um ein Wahlrecht (§ 255 Rz 204). Es sind nur die in den Gj angefallenen Beträge darzustellen, wobei die Positionen der Bilanzgliederung bzw. des Anlagespiegels zugrunde zu legen sind. Die Angabe sollte als Davon-Vermerk im Anlagespiegel oder unter den Erläuterungen zum Anlagevermögen erfolgen.[1]

[1] Vgl. Grottel, in Beck Bil-Komm., 13. Aufl. 2022, § 284 HGB Rz 310.

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