Rz. 117
Satzungsmäßige oder statutarische Rücklagen sind Rücklagen, die durch Gesellschaftsvertrag oder Satzung gebildet werden müssen (§§ 29 Abs. 1 GmbHG, 58 Abs. 1 AktG). Sie umfassen nach § 272 Abs. 3 Satz 2 HGB (§ 272 Rz 178 ff.) die aus dem Ergebnis zu bildenden Rücklagen, wie z. B. Substanzerhaltungsrücklagen. Eine Unterteilung in zweckgebundene oder nicht zweckgebundene Rücklagen wird – wenn auch nicht gesetzlich gefordert – empfohlen.[1] Für PersG i. S. v. § 264a HGB sind die gesellschaftsvertraglichen Regelungen zu beachten.
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