Rz. 42

Unter Aufwendungen für die Gründung eines Unt sind solche Aufwendungen zu verstehen, die für das rechtliche Entstehen des Unt erforderlich sind.

Unter das Ansatzverbot fallen somit insb. folgende Aufwendungen:[1]

  • Notar- und Gerichtsgebühren,
  • Kosten der Handelsregisteranmeldung und -eintragung,
  • Genehmigungskosten,
  • Aufwendungen für eine Gründungsprüfung,
  • Gutachterkosten für die Bewertung von Sacheinlagen,
  • Beratungskosten im Zusammenhang mit der Gründung (z. B. rechtliche Beratung für die Abfassung des Gesellschaftsvertrags),
  • Vermittlungsprovisionen,
  • Veröffentlichungskosten,
  • Umgründungskosten,
  • Kosten eines Formwechsels.
 

Rz. 43

Das Ansatzverbot bezieht sich nach dem Wortlaut des Gesetzestextes auf die gesamte Bilanz, d. h. Aktiva und Passiva. Die Aufnahme von Gründungsaufwendungen als Passivposten in die Bilanz (z. B. als Rückstellung oder Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen) ist gleichwohl nach den allgemeinen Grundsätzen geboten.

 

Rz. 44

Eine Berücksichtigung von Gründungsaufwendungen in der Eröffnungsbilanz einer Ges. ist dann erforderlich, wenn die Ges. nach Satzung oder Gesellschaftsvertrag bestimmte Gründungsaufwendungen zu tragen hat und diese bereits vor der Gründung von den Gründern beglichen sind.[2] Nach der hier vertretenen Auffassung sind diese Beträge als aktiver Rechnungsabgrenzungsposten in der Eröffnungsbilanz auszuweisen und im ersten Geschäftsjahr aufwandswirksam auszubuchen.[3]

[1] Vgl. ADS, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl. 1995–2001, § 248 HGB Rz 5.
[2] Vgl. Justenhoven/Usinger, in Beck Bil-Komm., 13. Aufl. 2022, § 248 HGB Rz 1.
[3] A. A.: Förschle/Schellhorn, in Winkeljohann/Förschle/Deubert, Sonderbilanzen, 6. Aufl. 2021, Abschn. D Anm 147; IDW, WPH Edition, Wirtschaftsprüfung & Rechnungslegung, 18. Aufl. 2023, Kap. F Tz 61.

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