Rz. 67

Ein Verstoß gegen die Vorschriften des § 307 HGB ist regelmäßig nicht straf- oder bußgeldbewehrt. Führt eine Pflichtverletzung bei § 307 HGB jedoch zu einer Nichterfüllung der Anforderungen des § 297 Abs. 2 und 3 HGB und damit insb. zu keiner Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bilds der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns, liegt gem. § 334 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b HGB eine Ordnungswidrigkeit vor. Diese kann mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 EUR belegt werden. Für kapitalmarktorientierte Unt sind nach § 334 Abs. 3 HGB deutlich höhere Geldbußen möglich (§ 334 Rz 45).

 

Rz. 68

Verstöße gegen § 307 HGB bedingen die Einschränkung des Bestätigungsvermerks durch den Abschlussprüfer. Ferner ist die nicht ordnungsgemäße Übernahme der Einzelabschlüsse im Prüfungsbericht zu erläutern.

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