Rz. 62

Ein Verstoß gegen die Vorschriften des § 308 HGB erfüllt sowohl gem. § 334 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d und f HGB als auch § 20 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d und f PublG den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit, die bei nicht kapitalmarktorientierten Unt mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 EUR geahndet werden kann. Für kapitalmarktorientierte Unt sind nach § 334 Abs. 3 HGB deutlich höhere Geldbußen möglich (§ 334 Rz 45). Für Kreditinstitute (§ 340n Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d und f HGB) und VersicherungsUnt (§ 341n Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d und f HGB) ergeben sich die Rechtsfolgen aus den entsprechenden Sondervorschriften analog – also ebenfalls in Abhängigkeit davon, ob eine Kapitalmarktorientierung vorliegt oder nicht.[1]

[1] Vgl. Grottel/Huber, in Beck Bil-Komm., 13. Aufl. 2022, § 308 HGB Rz 58.

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