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Die Jahresabschlüsse von PersG, die nicht unter § 264a HGB fallen, Einzelkaufleuten, Stiftungen, Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie von anderen, in § 3 Abs. 1 PublG genannten Unt sind bei Erfüllung der Voraussetzungen prüfungspflichtig.

Voraussetzungen für eine Prüfungspflicht des Jahresabschlusses nach PublG ist, dass für drei aufeinanderfolgende Abschlussstichtage mind. zwei der drei Größenmerkmale des § 1 Abs. 1 PublG überschritten werden. Für die Prüfung von Jahresabschlüssen nach PublG gelten gem. § 6 Abs. 1 PublG im Wesentlichen die §§ 316ff. HGB.

Voraussetzung für die Prüfungspflicht eines Konzernabschlusses nach § 11 PublG ist, dass mind. zwei der drei Größenmerkmale zum dritten Mal überschritten werden. Auch hier entsprechen die Prüfungsvorschriften weitgehend den §§ 316ff. HGB (§ 14 Abs. 1 PublG).

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