Rz. 8

Die Nichtbeachtung des § 244 HGB stellt bei Kapitalgesellschaften und Personenhandelsgesellschaften eine Ordnungswidrigkeit gem. § 334 Abs. 1 Nr. 1a HGB dar und kann gem. § 334 Abs. 3 HGB mit einer Geldbuße belegt werden.

 

Rz. 9

Sofern der Jahresabschluss der Prüfung durch einen Wirtschaftsprüfer bzw. vereidigten Buchprüfer unterliegt, kann ein Verstoß gegen § 244 HGB eine Modifikation bzw. im Extremfall eine Versagung des Bestätigungsvermerks zur Folge haben. Dabei richten sich die Modifikation oder Versagung des Bestätigungsvermerks nach der Art der Beanstandung. Ist demnach eine eingeschränkt positive Gesamtaussage zu Jahresabschluss und Lagebericht noch möglich, kann die Modifikation/Einschränkung des Bestätigungsvermerks ausreichen. Sofern der Verstoß den gesamten Jahresabschluss betrifft und die Beeinträchtigung der Lesbarkeit wesentlich ist, wird eine Modifikation des Bestätigungsvermerks nicht mehr angemessen sein. In diesem Fall ist es erforderlich, einen Versagungsvermerk zu erteilen.[1]

 

Rz. 10

Darüber hinaus kann u. U. ein Insolvenzstraftatbestand i. S. v. §§ 283ff. StGB vorliegen, wenn die Übersicht über den Stand des Vermögens durch den Mangel erschwert wird.[2]

[1] Vgl. Ellerich/Swart, in Küting/Weber, HdR-E, § 244 HGB Rn 12, Stand: 11/2017, sowie IDW PS 400 n. F. (10.2021) i. V. m. IDW PS 405 n. F. (10.2021).
[2] Vgl. Kleindiek, in BeckOGK HGB, § 244 Rn 13, Stand: 1.6.2022.

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