3.6.1 Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung (§ 275 HGB)

 

Rz. 72

Die Konzern-GuV ist gem. § 275 Abs. 1 HGB in Staffelform nach dem Gesamtkostenverfahren oder dem Umsatzkostenverfahren aufzustellen. Dieses Wahlrecht kann im Konzernabschluss grds. unabhängig von der Ausübung im Jahresabschluss des MU ausgeübt werden.[1] Hierbei ist natürlich der Stetigkeitsgrundsatz gem. § 298 Abs. 1 i. V. m. § 265 Abs. 1 HGB zu beachten. Für den Konzernabschluss ist z. B. durch Bilanzierungsrichtlinien sicherzustellen, dass alle Informationen rechtzeitig vorliegen, die zur Aufstellung der Konzern-GuV nach dem gewählten Verfahren erforderlich sind.[2] Für beide Formen der Darstellung der Konzern-GuV gelten die Erweiterungs-, Änderungs- und Zusammenfassungsmöglichkeiten gem. § 298 Abs. 1 i. V. m. § 265 Abs. 57 HGB.

 

Rz. 73

Zusätzlich zum Jahresabschluss sind in der Konzern-GuV bei Vorhandensein im Gj oder im Vj folgende Posten aufzunehmen:

  • Ergebnis (bzw. Erträge und Aufwendungen) aus assoziierten Unt (§ 312 Abs. 4 Satz 2 HGB),
  • auf Anteil anderer nicht beherrschender Gesellschafter entfallender Gewinn/Verlust (nicht beherrschende Anteile; § 307 Abs. 2 HGB).[3]
[1] Vgl. Senger/Kurz, in BeckOGK Bilanzrecht, § 298 HGB Rz 58, Stand: 9/2021.
[2] So auch Störk/Deubert, in Beck Bil-Komm., 13. Aufl. 2022, § 298 HGB Rz 75.
[3] Vgl. Senger/Kurz, in BeckOGK Bilanzrecht, § 298 HGB Rz 58, Stand: 9/2021.

3.6.2 Vorschriften zu einzelnen Posten der Gewinn- und Verlustrechnung (§ 277 HGB)

 

Rz. 74

Für den Konzernabschluss ergeben sich durch den Verweis in § 298 Abs. 1 HGB auf § 277 HGB grds. keine Besonderheiten im Vergleich mit dem Einzel-/Jahresabschluss. Abgrenzungswahlrechte (z. B. Zuordnungen zu Umsatzerlösen oder sonstigen betrieblichen Erträgen) können gem. § 300 Abs. 1 Satz 2 HGB im Konzernabschluss neu ausgeübt werden. Folglich kann es hier im Konzernabschluss zu einer vom jeweiligen Jahresabschluss abweichenden Beurteilung kommen.[1] Als Umsatzerlöse sind nach § 277 Abs. 1 HGB die Erlöse aus dem Verkauf und der Vermietung oder Verpachtung von Produkten sowie aus der Erbringung von Dienstleistungen des Konzerns nach Abzug von Erlösschmälerungen und der Umsatzsteuer sowie sonstiger direkt mit dem Umsatz verbundener Steuern auszuweisen. Bei der Abgrenzung ist wiederum der Stetigkeitsgrundsatz zu beachten.

 

Rz. 75

Nach der mit dem BilRUG geänderten neuen Definition der Umsatzerlöse entfallen die beiden Tatbestandsmerkmale "gewöhnliche Geschäftstätigkeit" und "typische Erzeugnisse und Waren", sodass alle Erlöse aus Produkten oder Dienstleistungen als Umsatzerlöse zu qualifizieren sind (z. B. auch Erlöse aus Miet- und Pachteinnahmen, Entgelte für die Verleihung von Arbeitskräften, Erlöse aus vereinnahmten Verwaltungskostenumlagen, aus Schrottverkäufen und aus Verkäufen an das Personal).[2]

[1] Vgl. Störk/Deubert, in Beck Bil-Komm., 13. Aufl. 2022, § 298 HGB Rz 77.
[2] Vgl. Oser/Orth/Wirtz, DB 2015, S. 203.

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