Rz. 70

Im Zuge des BilRUG wurde § 278 HGB a. F. (Steuern) aufgehoben. Seit der Abschaffung eines gespaltenen Steuersatzes (unterschiedliche Körperschaftsteuersätze für thesaurierte und ausgeschüttete Gewinne) in Deutschland hatte § 278 HGB a. F. im Jahresabschluss keine praktische Bedeutung mehr.[1] Aufgrund des Weltabschlussprinzips kann es möglich sein, dass ein TU aus einem Staat mit gespaltenem Steuersatz in den Konzernabschluss einzubeziehen ist. In derartigen Fällen erscheint es weiterhin sachgerecht, die Steuern in der Handelsbilanz II auf Basis des Gewinnverwendungsbeschlusses zu ermitteln und anzusetzen. Liegt dieser noch nicht vor, ist der Gewinnverwendungsvorschlag heranzuziehen.[2]

 

Rz. 71

Fraglich ist, ob bei Vorliegen eines Gewinnverwendungsbeschlusses oder -vorschlags auf Ebene des TU bei einer phasengleichen Ergebnisvereinnahmung beim MU die zusätzliche Ertragsteuer aufgrund von § 8b KStG ("5-%-Besteuerung") im Konzernabschluss als latente Steuer zu erfassen ist.[3] In der Steuerbilanz darf eine Dividendenforderung vor Fassung des Gewinnverwendungsbeschlusses nicht aktiviert werden.[4] Sofern in diesem Fall im Jahresabschluss eines MU in der Form einer KapG eine phasengleiche Gewinnvereinnahmung erfolgt, besteht hinsichtlich der Dividendenforderung eine temporäre Differenz zwischen Handels- und Steuerbilanz, die bei der Ermittlung des Steuerabgrenzungspostens nach § 274 HGB zu berücksichtigen ist. Die Berücksichtigung latenter Steuern nach § 306 HGB entfällt aufgrund der Sonderregelung zur Behandlung sog. Outside Basis Differences (§ 306 Satz 4 HGB). Spätestens mit der Aufhebung von § 278 HGB a. F. gibt es keine Rechtsnorm mehr, bei phasengleicher Vereinnahmung im Konzernabschluss die zusätzliche Ertragsteuer aufgrund der 5-%-Besteuerung nach § 8b KStG für konzerninterne Ausschüttungen bereits vor dem Zeitpunkt des Gewinnverwendungsbeschlusses zu erfassen.[5]

[1] Vgl. RegE BilRUG, BT-Drs. 18/4050 v. 20.2.2015, S. 64.
[2] Vgl. Störk/Deubert, in Beck Bil-Komm., 13. Aufl. 2022, § 298 HGB Rz 34.
[3] Zu den unterschiedlichen Auffassungen s. Störk/Deubert, in Beck Bil-Komm., 13. Aufl. 2022, § 298 HGB Rz 35.
[5] So i. E. auch DRS 18.31; a. A. Störk/Deubert, in Beck Bil-Komm., 13. Aufl. 2022, § 298 HGB Rz 35.

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