Rz. 142

Als freiwillige soziale Leistungen gelten insb. Weihnachtsgelder, Wohnungs- und Umzugsbeihilfen, Jubiläumsgeschenke, Betriebsausflüge sowie sonstige freiwillige Beihilfen. Voraussetzung für die Ausübung des Einbeziehungswahlrechts bildet stets die Freiwilligkeit der Leistung. Sind Beihilfen – ausgenommen Ausgaben für die betriebliche Altersversorgung (Rz 144) – arbeits- oder tarifvertraglich geregelt bzw. in jedweder anderer Form festgeschrieben, sind die entsprechenden Ausgaben i. R. d. Fertigungskosten oder als allgemeine Verwaltungskosten zu berücksichtigen.[1] Ist eine Zuordnung zu den Fertigungskosten oder den allgemeinen Verwaltungskosten aufgrund der Nichterfüllung in diesem Zusammenhang festgesetzter Kriterien nicht möglich, sind die Ausgaben nicht aktivierungsfähig.

 

Rz. 143

Der Ansatz ist zudem grds. an das Angemessenheitsgebot (Rz 110) gebunden und bedingt, dass die Ausgaben auf den Zeitraum der Herstellung entfallen (Rz 96 ff.).

[1] Ebenso ADS, 6. Aufl. 1995–2001, § 255 HGB Rz 198; nur einen Ansatz als Fertigungskosten aufführend Schubert/Huzler, in Beck Bil-Komm., 13. Aufl. 2022, § 255 HGB Rz 377.

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