Rz. 34

Besonderheiten bei der Zugangs- und Folgebewertung ergeben sich für den Konzernabschluss grds. nicht (§ 298 Abs. 1 i. V. m. § 253 HGB). Basierend auf § 308 Abs. 1 Satz 2 HGB kann das einzige in § 253 HGB enthaltene Wahlrecht zur außerplanmäßigen Abschreibung von Finanzanlagen auch bei voraussichtlich nicht dauernder Wertminderung (§ 253 Abs. 3 Satz 6 HGB) im Konzernabschluss unabhängig von der Vorgehensweise in den jeweiligen Einzelabschlüssen neu ausgeübt werden.

 

Rz. 35

Wenn in Ausnahmefällen beim entgeltlich erworbenen GoF die voraussichtliche Nutzungsdauer nicht verlässlich geschätzt werden kann, ist nach § 253 Abs. 3 Satz 4 i. V. m. Satz 3 HGB auch im Konzernabschluss ausnahmsweise eine Nutzungsdauer von zehn Jahren anzusetzen. Bei bestehenden Schätzungsunsicherheiten ist unter Beachtung des Vorsichtsprinzips eine i. R. möglicher Nutzungsdauern kurze Nutzungsdauer zu wählen. Schätzungsunsicherheiten alleine rechtfertigen nicht die Anwendung der Ausnahmeregelung, da diese restriktiv angewendet werden sollte. Sofern im Einzelfall Anhaltspunkte für eine bestimmte Nutzungsdauer bestehen, bleibt es auch beim GoF bei der allg. Regelung.[1] Nach außerplanmäßigen Abschreibungen des GoF sind diese auch im Konzernabschluss bei Entfall der dafür ursächlichen Gründe nicht wieder rückgängig zu machen, sondern beizubehalten (§ 253 Abs. 5 Satz 2 HGB).

 

Rz. 36

Mit dem Wegfall der umgekehrten Maßgeblichkeit durch das BilMoG besteht ein Verbot von steuerrechtlichen Wertansätzen in der Handelsbilanz – und damit sowohl im Einzel- als auch im Konzernabschluss. So müssen z. B. planmäßige Abschreibungen auf abnutzbare VG des Anlagevermögens den handelsrechtlichen GoB entsprechen und sind auf die Gj zu verteilen, in denen der VG voraussichtlich genutzt werden kann. Steuerrechtliche Wertansätze dürfen nicht in den Konzernabschluss übernommen werden, sofern diese nicht mit dem tatsächlichen Werteverzehr in Einklang stehen. Zulässig sind aber handelsrechtliche Vereinfachungsverfahren, sofern dadurch die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns nicht wesentlich beeinträchtigt wird.

 

Rz. 37

Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr sind nach § 253 Abs. 2 Satz 1 HGB mit einem laufzeitadäquaten durchschnittlichen Zinssatz der vergangenen zehn Jahre für Rückstellungen von Altersversorgungsverpflichtungen und der vergangenen sieben Jahre für andere Rückstellungen abzuzinsen. Die entsprechenden Zinssätze werden von der Deutschen Bundesbank veröffentlicht. Sofern der Erfüllungsbetrag nicht in EUR, sondern in fremder Währung bestimmt ist, sind bei wesentlicher Beeinträchtigung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage nicht die von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Zinssätze, sondern währungskongruente Zinssätze heranzuziehen.[2]

[1] Ähnlich Tiedchen, in BeckOGK Bilanzrecht, § 253 HGB Rz 128 f., Stand: 9/2021.
[2] So i. E. auch Störk/Deubert, in Beck Bil-Komm., 13. Aufl. 2022, § 298 HGB Rz 40.

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