Rz. 40
Kreditinstitute und VersicherungsUnt können gem. § 300 Abs. 2 Satz 3 HGB seit Einführung des Bankbilanzrichtlinie-Gesetzes[1] und des VersRiLiG[2] auch dann Ansätze und Ausweise aufgrund bestimmter Sondervorschriften beibehalten, wenn das den Konzernabschluss erstellende MU nicht dem Geltungsbereich der Sondervorschriften unterliegt. So können MU von Industrie- oder Handelskonzernen, die als TU Kreditinstitute oder VersicherungsUnt haben, den branchenspezifischen Ansatz aus dem Einzelabschluss des TU in den Konzernabschluss übernehmen.[3] Wird von einem Beibehaltungswahlrecht Gebrauch gemacht, ist dies mittels eines Hinweises im Konzernanhang kenntlich zu machen. Eine Begründung ist nicht notwendig. Ein entsprechendes Wahlrecht für die konzerneinheitliche Bewertung findet sich in § 308 Abs. 2 Satz 2 HGB.
Rz. 41
Explizit kommt etwa i. V. m. § 340g Abs. 1 HGB zur Sicherung gegen allgemeine Bankrisiken für Kreditinstitute die Bildung eines Sonderpostens "Fonds für allgemeine Bankrisiken" auf der Passivseite der Bilanz in Betracht. Für VersicherungsUnt wird bspw. i. V. m. § 341h Abs. 1 HGB die Beibehaltung von Schwankungsrückstellungen gestattet.[4] Da ein Bilanzierungsverbot für die Sonderposten nicht vorhanden ist, resultiert eine erfolgswirksame Auflösung in einen Verstoß gegen das Vollständigkeitsgebot. Sie ist deshalb nicht gestattet. Sollen die Sonderposten nicht beibehalten werden, kann eine Umgliederung in die sonstigen Rückstellungen oder anteilig – unter bestimmten Voraussetzungen wie z. B. einer Überdotierung – in die Gewinnrücklagen erfolgen.[5]
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