Rz. 40

Kreditinstitute und VersicherungsUnt können gem. § 300 Abs. 2 Satz 3 HGB seit Einführung des Bankbilanzrichtlinie-Gesetzes[1] und des VersRiLiG[2] auch dann Ansätze und Ausweise aufgrund bestimmter Sondervorschriften beibehalten, wenn das den Konzernabschluss erstellende MU nicht dem Geltungsbereich der Sondervorschriften unterliegt. So können MU von Industrie- oder Handelskonzernen, die als TU Kreditinstitute oder VersicherungsUnt haben, den branchenspezifischen Ansatz aus dem Einzelabschluss des TU in den Konzernabschluss übernehmen.[3] Wird von einem Beibehaltungswahlrecht Gebrauch gemacht, ist dies mittels eines Hinweises im Konzernanhang kenntlich zu machen. Eine Begründung ist nicht notwendig. Ein entsprechendes Wahlrecht für die konzerneinheitliche Bewertung findet sich in § 308 Abs. 2 Satz 2 HGB.

 

Rz. 41

Explizit kommt etwa i. V. m. § 340g Abs. 1 HGB zur Sicherung gegen allgemeine Bankrisiken für Kreditinstitute die Bildung eines Sonderpostens "Fonds für allgemeine Bankrisiken" auf der Passivseite der Bilanz in Betracht. Für VersicherungsUnt wird bspw. i. V. m. § 341h Abs. 1 HGB die Beibehaltung von Schwankungsrückstellungen gestattet.[4] Da ein Bilanzierungsverbot für die Sonderposten nicht vorhanden ist, resultiert eine erfolgswirksame Auflösung in einen Verstoß gegen das Vollständigkeitsgebot. Sie ist deshalb nicht gestattet. Sollen die Sonderposten nicht beibehalten werden, kann eine Umgliederung in die sonstigen Rückstellungen oder anteilig – unter bestimmten Voraussetzungen wie z. B. einer Überdotierung – in die Gewinnrücklagen erfolgen.[5]

[1] Gesetz zur Durchführung der Richtlinie des Rates der EG über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Banken und anderen Finanzinstituten v. 30.11.1990, BGBl 1990 I S. 2570.
[2] Gesetz zur Durchführung der Richtlinie des Rates der EG über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Versicherungsunternehmen v. 24.6.1994, BGBl 1994 I S. 1377.
[3] Vgl. Störk/Kliem/Walkenbach, in Beck Bil-Komm., 13. Aufl. 2022, § 300 HGB Rz 53; Hoffmann/Lüdenbach, NWB Kommentar Bilanzierung, 14. Aufl. 2022, § 300 HGB Rz 18.
[4] Vgl. Störk/Kliem/Walkenbach, in Beck Bil-Komm., 13. Aufl. 2022, § 300 HGB Rz 52; Senger, in MünchKomm. Bilanzrecht, 1. Aufl. 2013, § 300 HGB Rz 27.
[5] Vgl. Busse von Colbe/Fehrenbacher, in MünchKomm. HGB, 4. Aufl. 2020, § 300 HGB Rz 20.

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