Rz. 27

Für den Konzernabschluss ergeben sich keine vom Jahresabschluss abweichenden Besonderheiten für RAP (§ 298 Abs. 1 i. V. m. § 249 HGB). Durch den Grundsatz der Ansatzstetigkeit gem. § 246 Abs. 3 HGB bedarf es im Konzernabschluss einer dem Recht des MU entsprechenden einheitlichen Methode bei gleichen Sachverhalten. Anpassungen sind ggf. in der Handelsbilanz II vorzunehmen. Ansonsten gelten für RAP die in Rz 26 gemachten Ausführungen für Rückstellungen.

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