Rz. 94

Nach der Mindestgliederung gem. § 266 Abs. 2 B. IV. HGB sind Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten und Schecks in einer Bilanzposition zusammenzufassen. Dieser Posten darf auch als "flüssige Mittel" oder "liquide Mittel" bezeichnet werden. Als liquide Mittel gelten i. d. R. frei verfügbare Zahlungsmittel bzw. als Zahlungsmittel gehaltene Wertpapierbestände. Beispiele sind v. a. Kassen- und Bankbestände, Briefmarken und Schecks.[1]

[1] Vgl. Marx/Dallmann, in Baetge/Kirsch/Thiele, Bilanzrecht, § 266 HGB Rz 111, Stand: 7/2022.

3.2.5.1 Kassenbestand

 

Rz. 95

Im Kassenbestand werden in- und ausländisches Bargeld und z. B. Briefmarken ausgewiesen. Zum Kassenbestand gehören alle Euro-Noten- und Euro-Münz-Bestände. Hinzu kommen die Sortenbestände und ausländische Münzen, die zum Kurs des Abschlussstichtags umzurechnen sind. Zum Kassenbestand zählen auch alle Wertzeichen/-marken, wie Brief-, Steuer-, Gerichtskosten- oder ähnliche Marken sowie das Guthaben auf Frankiergeräten. Zins- und Dividendenscheine gelten als sonstige Wertpapiere (Rz 93), wohingegen sowohl Edelmetallbarren als auch Quittungen über Vorschüsse und Darlehen den sonstigen VG zuzurechnen sind.[1]

[1] Vgl. Schubert/Waubke, in Beck Bil-Komm., 13. Aufl. 2022, § 266 HGB Rz 151 ff.

3.2.5.2 Bundesbankguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten

 

Rz. 96

Unter das Bundesbankguthaben und Guthaben bei Kreditinstituten fallen alle Sichteinlagen bei inländischen (i. S. v. § 1 KWG) und ausländischen Kreditinstituten, Sparkassen und Zentralbanken. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um Euro- oder Fremdwährungskonten handelt. Der Begriff Sichteinlage betont, dass es sich um jederzeit dispositionsfähige Guthaben handeln muss. Kreditlinien, die seitens der Kreditinstitute eingeräumt, aber nicht vom bilanzierenden Unt ausgeschöpft wurden, gelten nicht als Bankguthaben. Akkreditivdeckungskonten hingegen dürfen als Guthaben ausgewiesen werden, auch wenn sie zur Deckung schwebender Beschaffungsvorgänge dienen. Allerdings wird ein gesonderter Ausweis als sinnvoll erachtet. Bei Festgeldern muss hinsichtlich der Dispositionsfähigkeit differenziert werden. Wenn sie gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung jederzeit verfügbar sind, dann sind sie hier auszuweisen. Sollte dies nicht der Fall sein, gelten sie als sonstige VG. Bausparguthaben unterliegen generell den gleichen Regelungen wie die Festgelder, da Bausparkassen als Kreditinstitute definiert sind. Dennoch sind sie nach h. M. als sonstige VG auszuweisen.[1]

 

Rz. 97

Grds. gilt für Bankguthaben und -verbindlichkeiten das Saldierungsverbot (§ 246 Abs. 2 HGB). Allerdings sind gleichartige Guthaben und Verbindlichkeiten gegenüber demselben Kreditinstitut zu saldieren, wenn sie die gleiche Fristigkeit aufweisen, also gem. §§ 387ff. BGB aufrechnungsfähig sind.

[1] Vgl. z. B. Marx/Dallmann, in Baetge/Kirsch/Thiele, Bilanzrecht, § 266 HGB Rz 115, Stand: 7/2022, Schubert/Waubke, in Beck Bil-Komm., 13. Aufl. 2022, § 266 HGB Rz 156.

3.2.5.3 Schecks

 

Rz. 98

Unter den Posten "Schecks" werden alle Arten von Bar- und Verrechnungsschecks zusammengefasst, soweit das Unt auf eigene Rechnung über sie verfügen kann und die am Bilanzstichtag noch nicht eingereicht worden sind. Auch vordatierte Schecks gehören zu diesem Posten, da sie nach Art. 28 Abs. 2 SchG am Tag der Vorlage fällig werden. Schecks, die an den Aussteller oder Einreicher zurückgesandt wurden bzw. mit einem Protestvermerk versehen sind, gelten nicht als liquide Mittel, sondern sind als Forderung auszuweisen.[1]

[1] Vgl. Reiner, in MünchKomm. HGB, 4. Aufl. 2020, § 266 HGB Rn 78.

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