Rz. 80

Forderungen gegen verbundene Unt (§ 271 Rz 32 ff.) sind – wie Ausleihungen – aus Transparenzgründen gesondert auszuweisen, um die finanziellen Verflechtungen mit verbundenen Unt offenzulegen. Auszuweisen sind Forderungen gegen alle MU und deren TU (z. B. auch Schwesterunternehmen). Dieser Posten umfasst alle Forderungen einschl. Forderungen aus L&L sowie Forderungen aus dem Finanzverkehr, aus den Beteiligungserträgen und Unternehmensverträgen sowie Gewinnansprüchen. Hierbei kann es zu Überschneidungen mit der nach § 42 Abs. 3 GmbHG nötigen Angabe der Forderungen gegenüber Gesellschaftern kommen (Rz 79).

 

Rz. 81

Ausleihungen an verbundene Unt sind innerhalb des FAV auszuweisen. Maßgeblich für die Beurteilung der Frage, ob eine Beteiligung gem. § 271 Abs. 1 HGB vorliegt oder nicht, ist das Verhältnis am Bilanzstichtag und nicht das Verhältnis zum Zeitpunkt der Forderungsentstehung.[1]

[1] Vgl. Reiner, in MünchKomm. HGB, 4. Aufl. 2020, § 266 HGB Rn 66.

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