Rz. 46
Der Straftatbestand wurde nach dem Vorbild des § 331 Abs. 1 Nr. 3 HGB mit der Einführung eines von der Bundesanzeigerpublizität des Jahresabschlusses befreienden Einzelabschlusses nach internationalen Rechnungslegungsstandards durch das BilReG[1] mit Wirkung vom 10.12.2004 eingefügt.
Rz. 47
Die Aufnahme dieses Straftatbestands war notwendig, da nach § 325 Abs. 2a HGB für große KapG ein Wahlrecht besteht, statt des Jahresabschlusses nach § 242 HGB einen sog. Einzelabschluss nach den in § 315e HGB beschriebenen internationalen Regeln offenzulegen. Während der Jahresabschluss nach den handelsrechtlichen Vorschriften erfolgt, wird der Einzelabschluss nach den IFRS erstellt. Dieser IFRS-EA dient aber nur der Publizität der Rechnungslegung, verdrängt also nicht den HGB-Jahresabschluss in seiner gesellschaftsrechtlichen, steuerlichen und aufsichtsrechtlichen Bedeutung. In § 331 Abs. 1 Nr. 1 HGB sind nur die dort genannten Abschlüsse, nicht jedoch der IFRS-EA geschützt. Dieser Schutz besteht nun seit Aufnahme des Tatbestandes des § 331 Abs. 1 Nr. 1a HGB.
Rz. 48
Die Tathandlungen der unrichtigen Wiedergabe und des Verschleierns entsprechen den Tathandlungen nach § 331 Abs. 1 Nr. 1 HGB. Maßstab für die Unrichtigkeit im Hinblick auf die Abweichung zu den objektiven Gegebenheiten sind jedoch nicht die Bewertungsregelungen des HGB, sondern die von der EU geprüften und veröffentlichten IFRS-Regelungen i. V. m. den in § 315e Abs. 1 HGB genannten weiterhin anzuwendenden handelsrechtlichen Vorschriften.[2]
Rz. 49
Das Tatbestandsmerkmal der Offenlegung bedeutet die Bekanntmachung des Einzelabschlusses im BAnz, § 325 Abs. 1 HGB.
Rz. 50
Zudem ist erforderlich, dass die Offenlegung zum Zwecke der Befreiung nach § 325 Abs. 2a HGB erfolgt. Bei Verfolgung eines anderen Zweckes ist der Tatbestand des § 331 Abs. 1 Nr. 1a HGB nicht erfüllt.[3]
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