Rz. 15

Durch das ARUG II werden die handelsrechtlichen Vorschriften zum Vergütungsbericht (§ 289f HGB a. F.) unter grds. Beibehaltung des bisherigen Publizitätsniveaus in das Aktienrecht überführt (§ 315a Rz 41 ff.). Die Unt können dadurch einen einheitlichen und an einer Stelle zu veröffentlichenden Vergütungsbericht erstellen. Der neu eingefügte Abs. 2 Nr. 1a stellt ein Bindeglied zwischen der handels- und aktienrechtlichen Publizität dar (Verlinkungslösung).

 

Rz. 16

In der Erklärung zur Unternehmensführung ist ein Link auf die Internetseite der Gesellschaft aufzunehmen, auf der der Vergütungsbericht nach dem neuen § 162 AktG, das gültige Vergütungssystem nach § 87a Abs. 1 u. 2 AktG n. F. und der gültige Vergütungsbeschluss nach § 113 Abs. 3 AktG n. F. öffentlich zugänglich gemacht werden. Diese Verlinkung kann, muss aber nicht, elektronisch als ausführbarer URL-Hyperlink gestaltet sein. Ein Zugänglichmachen auf der Internetseite kann auch erst später im Laufe des Gj erfolgen, was aus der in die Zukunft gerichteten Formulierung "öffentlich zugänglich gemacht wird" gefolgert werden kann.[1]

[1] Vgl. BT-Drs. 19/9739 v. 29.4.2019 S. 120.

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