Rz. 16

Der Konzernabschluss ist durch alle gesetzlichen Vertreter des MU unter Angabe des Datums zu unterzeichnen. Es ist z. B. bei einer KapG nicht ausreichend, wenn nicht alle Geschäftsführer oder Mitglieder des Vorstands unterzeichnen – auch dann nicht, wenn die Unterzeichnenden bei Rechtsgeschäften die Ges. vertreten könnten. Maßgeblich ist es, zum Zeitpunkt der Aufstellung des Konzernabschlusses gesetzlicher Vertreter des MU zu sein. Letzterer hat daher den Konzernabschluss auch dann zu unterzeichnen, wenn er erst nach dem Bilanzstichtag gesetzlicher Vertreter geworden ist.[1]

An welcher Stelle der Konzernabschluss zu unterzeichnen ist, hat der Gesetzgeber nicht geregelt. Allgemein üblich und zweckmäßig ist die Unterzeichnung am Ende des Konzernanhangs als letztem Bestandteil des Konzernabschlusses. Der Konzernlagebericht ist – wie auch der Lagebericht – nicht zu unterzeichnen, für die Unterzeichnung i. R. d. "Bilanz- und/oder Lageberichtseids" gelten spezielle Vorschriften (§ 315 Rz 64 ff.).

 

Rz. 17

Bei KapG sind die gesetzlichen Vertreter die Geschäftsführer bzw. die Vorstandsmitglieder, bei PersG die persönlich haftenden Gesellschafter und bei EinzelUnt der Kaufmann. Bei PersG i. S. v. § 264a HGB – also KapCoGes – gelten die Geschäftsführer oder die Vorstandsmitglieder der vertretungsberechtigten Ges als gesetzliche Vertreter (§ 264a Abs. 2 HGB).

 

Rz. 18

Bei PersG i. S. d. § 264a HGB hat die Unterzeichnung durch sämtliche Mitglieder der jeweiligen vertretungsberechtigten Organe zu erfolgen.[2] Es ist nicht ausreichend, wenn die vertretungsberechtigten Organe – also i. d. R. die persönlich haftenden Gesellschafter – nur in vertretungsberechtigtem Umfang den Konzernabschluss unterzeichnen.[3]

[1] Vgl. IDW, WPH Edition, Wirtschaftsprüfung & Rechnungslegung, 18. Aufl. 2023, Kap. F Tz 21.
[2] So auch IDW, WPH Edition, Wirtschaftsprüfung & Rechnungslegung, 18. Aufl. 2023, Kap. F Tz 21.
[3] A. A. Senger/Kurz, in BeckOGK Bilanzrecht, § 298 HGB Rz 10, Stand: 9/2021.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge