Rz. 64

Die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs eines MU, das als Inlandsemittent (§ 2 Abs. 14 WpHG) Wertpapiere (§ 2 Abs. 1 WpHG) begibt und keine Kapitalgesellschaft i. S. d. § 327a ist (also wenn das MU ausschl. Schuldtitel i. S. d. § 2 Abs. 1 Nr. 3 WpHG mit einer Mindeststückelung von 100.000 EUR oder dem am Ausgabetag entsprechenden Gegenwert einer anderen Währung begeben hat), haben in einer gesonderten Erklärung zu versichern, dass sie nach bestem Wissen den Geschäftsverlauf so im Konzernlagebericht dargestellt haben, dass dieser ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt. Diese im Zusammenhang mit § 264 Abs. 2 Satz 3 HGB auch als Bilanzeid umschriebene Angabe nach § 315 Abs. 1 Satz 5 HGB ist i. R. d. TUG[1] in den Konzernlagebericht aufgenommen worden (§ 264 Rz 88 ff.). Sie soll nochmals das Bemühen des Managements unterstreichen, dass der Konzernlagebericht frei von unrichtigen Angaben ist und ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt.

 

Rz. 65

Der Bilanzeid kann getrennt oder einheitlich für Konzernabschluss und -lagebericht ausgeführt werden,[2] wobei die Erklärung als "Versicherung der Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs" zu bezeichnen ist und aufgrund des Gesetzes zur weiteren Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie im Hinblick auf ein einheitliches elektronisches Format für Jahresfinanzberichte[3] als gesondertes Dokument zu behandeln ist (§ 328 Rz 28 ff.).

 
Praxis-Beispiel

Der Deutsche Standardisierungsrat schlägt für den Eid bezogen auf den Konzernlagebericht folgende Fassung vor (DRS 20.K308): "Wir versichern nach bestem Wissen, dass im Konzernlagebericht der Geschäftsverlauf einschließlich des Geschäftsergebnisses und die Lage des Konzerns so dargestellt sind, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird, sowie die wesentlichen Chancen und Risiken der voraussichtlichen Entwicklung des Konzerns beschrieben sind."

 
Praxis-Beispiel

Wird von der Wahl eines einheitlichen Bilanzeids Gebrauch gemacht, schlägt DRS 20.K309 folgende Formulierung vor: "Wir versichern nach bestem Wissen, dass gem. den anzuwendenden Rechnungslegungsgrundsätzen der Konzernabschluss ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns vermittelt und im Konzernlagebericht der Geschäftsverlauf einschließlich des Geschäftsergebnisses und die Lage des Konzerns so dargestellt sind, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird, sowie die wesentlichen Chancen und Risiken der voraussichtlichen Entwicklung des Konzerns beschrieben sind."

 

Rz. 66

Rechtlich bedeutet ein Verstoß gegen den Bilanzeid, dass auch explizit gegen andere Vorschriften, insb. gegen § 315 Abs. 1 Satz 1 HGB, verstoßen wurde. Hier greifen die verschärften strafrechtlichen Vorschriften des mit dem FISG eingeführten § 331a HGB (§ 331a Rz 1 ff.), der für einen Verstoß eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren vorsieht, wenn eine unrichtige Versicherung abgegeben wird (Rz 99). Handelt der Täter leichtfertig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe (§ 331a Abs. 2 HGB). Weitere rechtliche Konsequenzen aufgrund eines Verstoßes gegen den Bilanzeid sind dagegen fraglich.

[1] Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (TUG) v. 5.1.2007, BGBl 2007 I S. 10.
[2] Vgl. IDW, WPH Edition, Wirtschaftsprüfung & Rechnungslegung, 18. Aufl. 2023, Kap. G Tz 815.
[3] Gesetz v. 12.8.2020, BGBl 2020 I, S. 1874 ff.

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