Rz. 14

Der Konzernabschluss ist in deutscher Sprache und in EUR aufzustellen – auch wenn er gem. § 315e HGB nach internationalen Rechnungslegungsstandards aufgestellt wird. Entsprechendes gilt auch für den Konzernlagebericht.[1] Die in der Praxis vorzufindende Verwendung von englischen Fachbegriffen (z. B. EBIT/Earnings before Interest and Taxes, Cashflow) und englischen Bezeichnungen von IFRS-Standards erscheint zulässig, solange sachverständigen Dritten diese Begriffe geläufig sind und durch deren Verwendung die Klarheit und Übersichtlichkeit des Konzernabschlusses nicht wesentlich beeinträchtigt werden.[2]

 

Rz. 15

Der Konzernabschluss – und der Konzernlagebericht – sind in EUR aufzustellen. Auf fremde Währung lautende VG, Schulden und RAP sowie Erträge und Aufwendungen sind analog der Vorschriften für den Jahresabschluss umzurechnen (§§ 252 Abs. 1 Nr. 4, 253 Abs. 1, 256a HGB). Jahresabschlüsse in fremder Währung sind gem. § 308a HGB in EUR umzurechnen (modifizierte Stichtagskursmethode).

[1] Gl. A. Senger/Kurz, in BeckOGK Bilanzrecht, § 298 HGB Rz 8, Stand: 9/2021; Störk/Deubert, in Beck Bil-Komm., 13. Aufl. 2022, § 298 HGB Rz 14.
[2] Ähnlich Störk/Deubert, in Beck Bil-Komm., 13. Aufl. 2022, § 298 HGB Rz 14 mit dem Hinweis auf eine tw. auch abweichende engere Auffassung in der Literatur.

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