Rz. 14
Der Konzernabschluss ist in deutscher Sprache und in EUR aufzustellen – auch wenn er gem. § 315e HGB nach internationalen Rechnungslegungsstandards aufgestellt wird. Entsprechendes gilt auch für den Konzernlagebericht.[1] Die in der Praxis vorzufindende Verwendung von englischen Fachbegriffen (z. B. EBIT/Earnings before Interest and Taxes, Cashflow) und englischen Bezeichnungen von IFRS-Standards erscheint zulässig, solange sachverständigen Dritten diese Begriffe geläufig sind und durch deren Verwendung die Klarheit und Übersichtlichkeit des Konzernabschlusses nicht wesentlich beeinträchtigt werden.[2]
Rz. 15
Der Konzernabschluss – und der Konzernlagebericht – sind in EUR aufzustellen. Auf fremde Währung lautende VG, Schulden und RAP sowie Erträge und Aufwendungen sind analog der Vorschriften für den Jahresabschluss umzurechnen (§§ 252 Abs. 1 Nr. 4, 253 Abs. 1, 256a HGB). Jahresabschlüsse in fremder Währung sind gem. § 308a HGB in EUR umzurechnen (modifizierte Stichtagskursmethode).
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