Rz. 17

Tauglicher Tatgegenstand ist nach § 332 Abs. 1 HGB der unrichtige oder unvollständige Bericht (§ 321 HGB) über die Prüfung von Jahresabschluss, Lagebericht, Konzernabschluss oder Konzernlagebericht einer KapG sowie zusätzlich der Bericht über Abschlüsse und Zwischenabschlüsse von Kreditinstituten (§§ 340a Abs. 3, 340i Abs. 4 i. V. m. 340k Abs. 2 HGB), unabhängig von deren Rechtsform, sowie der unrichtige oder unvollständige Bestätigungsvermerk. Außerhalb des Prüfungsberichts oder des Bestätigungsvermerks getroffene Äußerungen werden vom Tatbestand nicht erfasst.[1] Da der Abschlussprüfer gem. § 321 HGB über das Ergebnis der Prüfung schriftlich zu berichten hat, kann sich die Strafbarkeit nach h. M.[2] auch nur aus schriftlichen und nicht aus mündlichen Äußerungen des Prüfers ergeben.

 

Rz. 18

Der Bericht über das Ergebnis anderer Prüfungen als der in § 332 Abs. 1 HGB genannten gesetzlichen Abschlussprüfungen i. S. d. § 316 HGB wird durch § 332 HGB nicht geschützt. Freiwillige Abschlussprüfungen[3] oder ein Due-Diligence-Bericht fallen nicht unter § 332 HGB.[4]

[1] Vgl. Dannecker, in Staub, Großkommentar Handelsgesetzbuch, 5. Aufl. 2012, § 332 HGB Rz. 21; Spatscheck/Wulf, DStR 2003, S. 177.
[2] Ebenso Dannecker, in Staub, Großkommentar Handelsgesetzbuch, 5. Aufl. 2012, § 332 HGB Rn 33; Grottel/Hoffmann, in Beck Bil-Komm., 12. Aufl. 2020, § 332 HGB Rz 9; Spatscheck/Wulf, DStR 2003, S. 177.
[3] So bspw. die freiwillige Prüfung einer kleinen GmbH i. S. d. § 267 HGB.
[4] Vgl. Spatscheck/Wulf, DStR 2003, S. 177.

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