Rz. 5

Die Pflicht zur Aufstellung des Jahresabschlusses in Euro bezieht sich auf den Jahresabschluss und den Lagebericht. Zum Bilanzstichtag sind daher in Fremdwährung erfasste Vermögensgegenstände und Schulden in Euro umzurechnen. Dies gilt auch dann, wenn nur einzelne Vermögensgegenstände oder Verbindlichkeiten (z. B. Wertpapiere an ausländischen Börsen) in fremder Währung erfasst und bewertet sind (zur Währungsumrechnung von VG und Verbindlichkeiten vgl. die Kommentierung zu § 256a HGB).[1] Zur Umrechnung zum Bilanzstichtag ist § 256a HGB für den Jahresabschluss anzuwenden. Zu beachten ist, dass bei Kapitalgesellschaften und Personenhandelsgesellschaften gem. § 284 Abs. 2 Nr. 2 HGB die Grundlagen für die Währungsumrechnung im Anhang anzugeben sind.

 

Rz. 6

Die Führung von Handelsbüchern in ausländischer Währung (z. B. bei inländischen Niederlassungen ausländischer Unt bzw. bei ausländischen Niederlassungen inländischer Unt) ist zulässig.[2]

 

Rz. 7

Eine Rundung der Angabe im Jahresabschluss auf volle EUR, TEUR oder Mio. EUR zur übersichtlicheren Darstellung ist abhängig von der Größe des Unt zulässig.[3]

[1] Vgl. Justenhoven/Meyer, in Beck Bil-Komm., 13. Aufl. 2022, § 244 HGB Rz 7.
[2] Vgl. Ellerich/Swart, in Küting/Weber, HdR-E, § 244 HGB Rn 8, Stand: 11/2017.
[3] Vgl. ADS, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl. 1995–2001, § 243 HGB Rz 28.

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