Rz. 5

Der sog. Bilanzeid nach § 264 Abs. 2 Satz 3 HGB verpflichtet die gesetzlichen Vertreter eines kapitalmarktorientierten Unt i. S. d. § 2 Abs. 14 WpHG (sog. Inlandsemittent), eine Versicherung darüber abzugeben, dass in den Finanzberichten ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unt vermittelt wird (§ 264 Rz 65). § 331a HGB stellt die im Gesetzeswortlaut genannte Versicherung unter Strafe, soweit sie nicht richtig abgegeben werden. Die Tathandlung besteht alternativ in der Abgabe einer falschen Versicherung darüber, dass

  • nach bestem Wissen der Jahresabschluss ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild i. S. d. § 264 Abs. 2 Satz 1 HGB vermittelt oder der Anhang Angaben nach § 264 Abs. 2 Satz 2 HGB enthält;
  • nach bestem Wissen im Lagebericht der Geschäftsverlauf einschl. des Geschäftsergebnisses und die Lage der KapG so dargestellt sind, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird und dass die wesentlichen Chancen und Risiken i. S. d. § 289 Abs. 1 Satz 4 HGB beschrieben sind;
  • nach bestem Wissen der Konzernabschluss ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild i. S. d. § 297 Abs. 2 Satz 2 HGB vermittelt oder der Konzernanhang Angaben nach § 297 Abs. 2 Satz 3 HGB enthält;
  • nach bestem Wissen im Konzernlagebericht der Geschäftsverlauf einschl. des Geschäftsergebnisses und die Lage des Konzerns so dargestellt sind, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird und dass die wesentlichen Chancen und Risiken i. S. d. § 315 Abs. 1 Satz 4 HGB beschrieben sind.
 

Rz. 6

Der Täter handelt demnach tatbestandsmäßig, wenn er eine unrichtige Versicherung abgibt (sog. falsche Entsprechenserklärung). Entgegen der abgegebenen Versicherung vermitteln danach der Jahres- bzw. Konzernabschluss kein den tatsächlichen Umständen entsprechendes Bild und enthalten hierzu keine zusätzlichen Angaben im Anhang. Genauso ist es beim Lage- bzw. Konzernlagebericht, wenn kein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild des Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnisses und der Lage der KapG bzw. des Konzerns vermittelt wird und die wesentlichen Chancen und Risiken nicht richtig beschrieben sind.[1]

 

Rz. 7

Die Nichtabgabe der geforderten Versicherung ist in § 331a HGB nicht unter Strafe gestellt, sondern wird als Ordnungswidrigkeit geahndet nach § 120 Abs. 2 Nr. 15 WpHG i. V. m. § 114 Abs. 2 Nr. 3 WpHG, § 115 Abs. 2 Nr. 3 WpHG.[2]

 

Rz. 8

Die falsche Versicherung muss schriftlich und höchstpersönlich erfolgen.[3]

[1] Klinger, in MünchKomm. HGB, 4. Aufl. 2020, § 331 HGB Rn 78.
[2] Ziemann, wistra 2007, S. 292.
[3] Ziemann, wistra 2007, S. 293; Klinger, in MünchKomm HGB, 4. Aufl. 2020, § 331 HGB Rn 81.

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